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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg -Flurneuordnungsbehörde-

Amtliche Bekanntmachung der Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg -Flurneuordnungsbehörde- - 11.12.2012 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Staatliches Amt                                             

für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

- Flurneuordnungsbehörde - 

Bleicherufer 13

19053 Schwerin                                                                   

 

Freiwilliger Landtausch "Karenzer Heide – Jasnitz 1"            

Aktenzeichen: 5433.2-76-6024

(bitte bei Schriftverkehr angeben)

Landkreis Ludwigslust-Parchim                                                             

Gemeinden Malliß und Picher

                                                                                                          Schwerin, 07.12.2012

 

A U S F E R T I G U N G

 

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

für die Gemeinde Malliß und Picher

 

Auf Beschluss des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Flurneuordnungsbehörde soll der Freiwillige Landtausch "Karenzer Heide-Jasnitz 1", Landkreis Ludwigslust-Parchim, nach §§ 53 und 54 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. den §§ 103a bis 103i des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen durchgeführt werden.

Dem Freiwilligen Landtausch werden folgende Flurstücke unterliegen:

Gemeinde:          Malliß                         Gemeinde:                Picher

Gemarkung:          Conow                        Gemarkung:              Picher

Flur:                       1                                  Flur:                          7

Flurstück:              118                              Flurstücke:               254

 

Anmeldung unbekannter Rechte

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtausch berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen. Werden Rechte nicht fristgemäß angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

 

Im Auftrag

gez.                             (LS)

Astrid Winkelmann

 

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

 

Ausgefertigt:

Schwerin, 07.12.2012

 

im Auftrag

 

gez.                             (LS)

Michael Bruhn

 

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