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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar - 11.01.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kirch Jesar vom 10.01.2013

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.11.2012 nachfolgende 4. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom 03.11.2009, die 2. Änderung vom 23.03.2010 sowie die 3. Änderung vom 08.02.2012  werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

§ 9  (Öffentliche Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst:

(1) Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar, sowie sonstige öffentliche

      Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht

      um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der

      Homepage des Amtes Hagenow-  Land unter der Adresse www.kreis-swm.de/Hagenow-  

      Land/Gemeinden/Kirch Jesar/bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-

      Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde

      Kirch Jesar  kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen

      unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.                                  

 

(2) Satzungen  sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften  des

     Baugesetzbuchs (BauGB) erfolgen durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt "Hagenower

     Kommunalanzeiger" unter der Überschrift "Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar".

     Der  Hagenower Kommunalanzeiger erscheint einmal monatlich und wird

     kostenlos an alle Haushalte im Amtsbereich des Amtes Hagenow-Land verteilt. Daneben

     ist er einzeln und im Abonnement vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230

     Hagenow, gegen Entgelt zu beziehen.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit

sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.  Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und  Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Abs. 1-3 in Folge höherer Gewalt

      oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang

      an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die 

      Bekanntmachung in der Form nach des Abs. 1-3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie

      nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(5)  Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

    

      Ortsteil Kirch Jesar: An der Bushaltestelle Ortsmitte Eichenalle Ecke Klüßer Straße

      ___________________________________________________

 

      Ortsteil Neu Klüß: Höhe Lindenweg 7

     ____________________________________________________

    

 

   Artikel 2 

Neufassung der Hauptsatzung 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

Artikel 3 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Kirch Jesar, 10.01.2013

 

 

 

 

gez. Seyring

Bürgermeister                                                       

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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