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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bobzin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bobzin - 09.01.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bobzin vom

08.01.2013

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.12.2012 folgende 2. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

 

Die Hauptsatzung vom 03.11.2009 sowie die  1. Änderung vom 01.11.2011 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

Nr. 1

§ 5 Abs. 3 Ausschüsse

(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden.

      Dieser besteht aus drei Gemeindevertretern sowie aus einem sachkundigen

      Einwohner. 

      Aufgabengebiet:

      Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des

      Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.

 

      Die Sitzungen des Finanzausschusses sind  nicht öffentlich.

 

Nr. 2

§ 8  Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Gemeinde Bobzin, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die

      durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem

      Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes 

      Hagenow-  Land unter der Adresse www.kreis-swm.de/Hagenow-  

      Land/Gemeinden/Bobzin/öffentlich bekannt

      gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow,

      kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Bobzin kostenpflichtig zusenden

      lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus

      oder werden dort bereit gehalten.                                   

 

(2) Satzungen  sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften  des

     Baugesetzbuchs (BauGB) erfolgen durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt "Hagenower

     Kommunalanzeiger" unter der Überschrift "Bekanntmachung der Gemeinde Bobzin". Der

     Hagenower Kommunalanzeiger erscheint einmal monatlich und wird

     kostenlos an alle Haushalte im Amtsbereich des Amtes Hagenow-Land verteilt. Daneben

     ist er einzeln und im Abonnement vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230

     Hagenow, gegen Entgelt zu beziehen.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit

sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.  Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und  Dienstsiegel zu vermerken.

 

 

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Abs. 1-3 in Folge höherer Gewalt

      oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang

      an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die 

      Bekanntmachung in der Form nach des Abs. 1-3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie

      nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

 

(5)  Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

   

      ___________________________________________________

 

     Dorfstraße in Höhe der Einfahrt zur Schulkoppel (Gemeindehaus)

     ____________________________________________________

 

Artikel 2                                                                                                   

   Neufassung der Hauptsatzung 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

Artikel 3                                                                                                          

 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Bobzin,  08.01.2013

 

 

 

gez. Pamperin

Bürgermeister                                                        

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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