Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Groß Krams - 08.02.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Groß Krams vom
07.02.2013
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2012 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 09.05.2001, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 13.04.2006, die 4. Änderung vom 19.07.2006 sowie die 5. Änderung vom 01.11.2011 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Nr. 1
§ 5 Abs. 3 Ausschüsse wird wie folgt neu gefasst:
(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden. Dieser besteht aus 3 Gemeindevertretern sowie aus 2 sachkundigen Einwohner/n.
Aufgabengebiet:
Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung
des Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.
Anstelle eines sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den
Ausschuss berufen werden.
Die Sitzungen des Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
Nr. 2
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst
(1) Satzungen der Gemeinde Groß Krams, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,
die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um Satzungen nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow- Land unter der Adresse www.kreis-swm.de/Hagenow-Land/Gemeinden/Groß
Krams bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25,
19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Groß Krams
kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger
Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des
Baugesetzbuchs (BauGB) erfolgen durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt "Hagenower
Kommunalanzeiger" unter der Überschrift "Bekanntmachung der Gemeinde Groß Krams".
Der Hagenower Kommunalanzeiger erscheint einmal monatlich und wird kostenlos an alle
Haushalte im Amtsbereich des Amtes Hagenow-Land verteilt. Daneben ist er einzeln und
im Abonnement vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, gegen Entgelt
zu beziehen.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit
sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Abs. 1-3 in Folge höherer Gewalt
oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die
Bekanntmachung in der Form nach des Abs. 1-3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Die Bekanntmachungstafel befindet sich:
vor dem Gemeindehaus, Teichstraße 8
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Artikel 2
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Groß Krams, 07.02.2013
gez. Gotham
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.