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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land - 08.02.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Hundeverordnung

 

Verordnung des Amtes Hagenow-Land über das Führen von Hunden

(Hunde-VO) vom 15.01.2013

 

Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern(Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246)in Verbindung mit§ 7 Abs. 6 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295), zuletztgeändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 313), wird durch die Amtsvorsteherin des Amtes Hagenow-Land mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim folgende Verordnung für den Amtsbereich des Amtes Hagenow-Land erlassen:

 

§ 1

Führen von Hunden, Leinenzwang

 

(1) Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze ist verboten.

 

(2) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind

     1. läufige Hündinnen im gesamten Amtsgebiet,

     2. Hunde auf Friedhöfen, Sportanlagen und auf dem Gelände und vor den

         Zugängen zu Kindereinrichtungen und Schulen sofern nicht ein generelles

         Hundeverbot entsprechend § 1 (1) besteht,

     3. Hunde im Bereich der im Zusammenhang bebauten Orte und Ortsteile und auf

         den Zuwegen  und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern

         Abs. 2 Ziff. 4 gilt innerhalb des befriedeten Besitztums nicht, sofern der Inhaber

         des Hausrechts der Führung der Hunde ohne Leine zugestimmt hat; § 3 Abs.1

         Sätze 5 u. 6) der Hundehalterverordnung (GVOBl. 2000 S. 295), zuletzt

         geändert durch Verordnung vom 08. Juni 2010 GVBl M-V S. 313) bleiben

         unberührt.

    

    an der Leine zu führen (Leinenzwang).

 

(3) Hundeleinen und Halsbänder müssen so beschaffen sein, dass ein ungewolltes

     Entweichen des Hundes unmöglich ist und eine ununterbrochene Kontrolle des

     Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleistet ist.

 

(4) Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten     

     Kotverunreinigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in

     Grünanlagen unverzüglich zu beseitigen.

     Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in

     die der Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise

     geeignete Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen.

     Hundehalter und Hundeführer können durch Dienstkräfte des Amtes Hagenow-    

     Land angehalten werden und haben auf Verlangen die Behältnisse oder Beutel

     vorzuweisen oder einen Nachweis über die getroffenen sonstigen Vorkehrungen

     zur  Hundekotbeseitigung zu führen.

 

§ 2

Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für die Diensthunde von Behörden und Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes sowie Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

Sie gilt nicht für Blindenführhunde und Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen.

Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.

 

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und

     Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 1 (1) Hunde auf Kinderspielplätze mitnimmt,

2. entgegen § 1 (2) Ziff. 1 läufige Hündinnen im gesamten Amtsgebiet nicht an der

    Leine führt,

3. entgegen § 1 (2) Ziff. 2 Hunde auf Friedhöfen, Sportanlagen und auf dem Gelände  

    und vor den Zugängen zu Kindereinrichtungen und Schulen im Amtsgebiet nicht

    an der Leine führt,

4. entgegen § 1 (2 )Ziff. 3 Hunde im Bereich der im Zusammenhang bebauten Orte

    und Ortsteile ab auf den Zuwegen und in Treppenhäusern von

    Mehrfamilienhäusern nicht an der Leine führt,

5. entgegen § 1 Abs. 4 Vorkehrungen zur Beseitigung der durch den Hund verursachten

    Kotverunreinigungen nicht trifft, diese Vorkehrungen als Hundehalter oder

    Hundeführer den Dienstkräften des Amtes Hagenow-Land nicht nachweist oder

    den Hundekot nicht beseitigt.

 

(2) Der Amtsvorsteher ist Verfolgungsbehörde im Sinne §§ 35, 36 (1 Nr. 1) des

     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 19 (1; 3 Satz 1) des

     Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V).

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet

     werden.

 

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Hagenow, 15.01.2013

 

 

gez. Wolf                                                                  

Amtsvorsteherin

 

 

Genehmigungsvermerk:

Die Hundeverordnung des Amtes Hagenow-Land wurde mit Datum vom 09.01.2013 durch den Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim genehmigt.

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