Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land - 08.02.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Hundeverordnung
Verordnung des Amtes Hagenow-Land über das Führen von Hunden
(Hunde-VO) vom 15.01.2013
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und 3 des Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern(Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246)in Verbindung mit§ 7 Abs. 6 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295), zuletztgeändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 313), wird durch die Amtsvorsteherin des Amtes Hagenow-Land mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Ludwigslust-Parchim folgende Verordnung für den Amtsbereich des Amtes Hagenow-Land erlassen:
§ 1
Führen von Hunden, Leinenzwang
(1) Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze ist verboten.
(2) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind
1. läufige Hündinnen im gesamten Amtsgebiet,
2. Hunde auf Friedhöfen, Sportanlagen und auf dem Gelände und vor den
Zugängen zu Kindereinrichtungen und Schulen sofern nicht ein generelles
Hundeverbot entsprechend § 1 (1) besteht,
3. Hunde im Bereich der im Zusammenhang bebauten Orte und Ortsteile und auf
den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern
Abs. 2 Ziff. 4 gilt innerhalb des befriedeten Besitztums nicht, sofern der Inhaber
des Hausrechts der Führung der Hunde ohne Leine zugestimmt hat; § 3 Abs.1
Sätze 5 u. 6) der Hundehalterverordnung (GVOBl. 2000 S. 295), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 08. Juni 2010 GVBl M-V S. 313) bleiben
unberührt.
an der Leine zu führen (Leinenzwang).
(3) Hundeleinen und Halsbänder müssen so beschaffen sein, dass ein ungewolltes
Entweichen des Hundes unmöglich ist und eine ununterbrochene Kontrolle des
Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleistet ist.
(4) Wer einen Hund hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten
Kotverunreinigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in
Grünanlagen unverzüglich zu beseitigen.
Zu diesem Zweck sind zu verschließende Behältnisse oder Beutel mitzuführen, in
die der Tierkot vollständig aufzunehmen ist, oder es sind in sonstiger Weise
geeignete Vorkehrungen zur vollständigen Beseitigung des Tierkots zu treffen.
Hundehalter und Hundeführer können durch Dienstkräfte des Amtes Hagenow-
Land angehalten werden und haben auf Verlangen die Behältnisse oder Beutel
vorzuweisen oder einen Nachweis über die getroffenen sonstigen Vorkehrungen
zur Hundekotbeseitigung zu führen.
§ 2
Ausnahmen
Diese Verordnung gilt nicht für die Diensthunde von Behörden und Hunde von Betrieben des Bewachungsgewerbes sowie Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
Sie gilt nicht für Blindenführhunde und Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen.
Weitere Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. entgegen § 1 (1) Hunde auf Kinderspielplätze mitnimmt,
2. entgegen § 1 (2) Ziff. 1 läufige Hündinnen im gesamten Amtsgebiet nicht an der
Leine führt,
3. entgegen § 1 (2) Ziff. 2 Hunde auf Friedhöfen, Sportanlagen und auf dem Gelände
und vor den Zugängen zu Kindereinrichtungen und Schulen im Amtsgebiet nicht
an der Leine führt,
4. entgegen § 1 (2 )Ziff. 3 Hunde im Bereich der im Zusammenhang bebauten Orte
und Ortsteile ab auf den Zuwegen und in Treppenhäusern von
Mehrfamilienhäusern nicht an der Leine führt,
5. entgegen § 1 Abs. 4 Vorkehrungen zur Beseitigung der durch den Hund verursachten
Kotverunreinigungen nicht trifft, diese Vorkehrungen als Hundehalter oder
Hundeführer den Dienstkräften des Amtes Hagenow-Land nicht nachweist oder
den Hundekot nicht beseitigt.
(2) Der Amtsvorsteher ist Verfolgungsbehörde im Sinne §§ 35, 36 (1 Nr. 1) des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 19 (1; 3 Satz 1) des
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet
werden.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hagenow, 15.01.2013
gez. Wolf
Amtsvorsteherin
Genehmigungsvermerk:
Die Hundeverordnung des Amtes Hagenow-Land wurde mit Datum vom 09.01.2013 durch den Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim genehmigt.