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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen - 21.02.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Strohkirchen  vom 20.02.2013

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1.April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Strohkirchen vom 31.01.2013 folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel I 

Änderung der Satzung

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 24.09.2004, die 1. Änderung der Satzung 18.03.2005, die 2. Änderung der Satzung vom 12.12.2005, die 3. Änderung der Satzung vom 08.02.2007, die 4. Änderung der Satzung vom 03.02.2009, die 5. Änderung vom 01.03.2011 sowie die 6. Änderung vom 15.12.2011 werden wie folgt geändert:

 

Nr. 1

§ 1 (2) wird wie folgt geändert

Für die Aufnahme, die An- und Abmeldung, den Ausschluss und die Öffnungszeiten gilt die Benutzungsordnung, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Nr. 2

Die Anlage zu

§   6 Gebührenmaßstab/Gebührensätze wird wie folgt neu gefasst:

 

1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:

 

 Krippenkinder

Ganztags:           241,52 €

Teilzeit:                                  144,91 €

Halbtags:                                132,35 €

 

Kindergartenkinder:

Ganztags:                               117,71 €

Teilzeit:                                     70,62 €

Halbtags:                                  65,29 €

 

Hortkinder

Ganztags:                                93,20 €

Teilzeit:                                    55,92 €

       

                      

2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien

bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std.

zusätzlich 31,40 € wöchentlich.

 

Hinweis: Es gibt die Möglichkeit eine Geschwisterermäßigung zu beantragen wenn Sorgeberechtigte 2 oder 3 Kinder betreuen lassen. Dieser Antrag ist beim Landkreis Ludwigslust-Parchim zu stellen.

           

 

 

Nr. 3

Die Anlage 2  zu § 1(2) der Satzung lautet wie folgt:

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Strohkirchen wird folgende Benutzungsordnung erlassen

 

1.   Aufgabe

 

1.1. Die Kindertagesstätte, als sozialpädagogische Einrichtung, hat die Aufgabe, die Erziehung in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Die Förderung der Kinder ist

ausgerichtet auf Betreuung, Bildung und Erziehung.

 

1.2. Die Kindertagesstätte orientiert ihre pädagogischen und organisatorischen Angebote am Kindeswohl. Dabei haben die Förderung des Kindes zu Eigeninitiative, Eigenverantwort-

lichkeit sowie die Entwicklung der emotionalen Kräfte, der Lebensfreude und einer positiven Lebensgrundstimmung besonderen Stellenwert.

 

1.3. Das pädagogische Konzept gibt Auskunft über Ansätze und Grundrichtung der Erziehung. Die Erarbeitung, Ausgestaltung und Diskussion des Konzeptes zwischen Eltern und Leiterin der Kindertagesstätte  liegt in Verantwortung der Gemeinde.

 

2.   Aufnahme/Abmeldung

 

2.1. In die Kindertagesstätte werden Kinder nach Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt aufgenommen.

 

2.2. Jeder Antrag um Aufnahme des Kindes ist in der Kindertagesstätte schriftlich zu stellen. Daran schließt sich der Abschluss der Betreuungsvereinbarung an.

 

2.3. Die Abmeldung eines Kindes hat jeweils bis zum 20. Kalendertag eines Monats schriftlich gegenüber der Kindertagesstätte zu erfolgen. Die Betreuung kann grundsätzlich nur zum 15. bzw. zum letzten Kalendertag des Folgemonats beendet werden.

 

2.4. Zwischen Abmeldung und Wieder- bzw. Neuanmeldung desselben Kindes wird eine Sperrfrist von 3 Monaten festgesetzt.

 

2.5. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.

 

3. Gesundheitsbestimmungen

 

3.1. Dem Aufnahmeantrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass das aufzunehmende Kind frei von ansteckenden Krankheiten aller Art ist. Die Bescheinigung, darf nicht älter als 8 Tage sein. Die Kosten tragen die

Personensorgeberechtigten.

 

3.2. Jede Krankheit des Kindes sowie jede ansteckende Erkrankung in der Familie des Kindes ist der Leitung der Einrichtung sofort mitzuteilen. Die Einrichtung ist verpflichtet, angezeigte Infektionskrankheiten den Eltern mitzuteilen. Erkrankt in der Familie des

Kindes jemand an einer ansteckenden Krankheit, darf auch das

gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, solange die Möglichkeit einer Übertragung der Krankheit besteht. Zur Wiederaufnahme des Kindes bedarf es einer

entsprechenden ärztlichen Bescheinigung.

 

4. Besuch des Kindertagesstätte

 

Ein vorrübergehendes Fehlen des Kindes ist der Leitung täglich bis 8.00 Uhr mitzuteilen.

 

5. Die tägliche Betreuung

 

Die tägliche Betreuung beginnt mit dem Eintreffen in die Kindertagesstätte und endet mit der Entlassung aus dieser.Für den Weg des Kindes zu und von der Kindertagesstätte

zurück liegt die Verantwortung bei den Eltern.Wenn Erziehungsberechtigte Dritte mit dem Bringen und  Abholen ihrer Kinder beauftragen, haben diese eine Berechtigung zur Abholung der Kinder durch Dritte schriftlich vorzulegen.Persönliche Gegenstände und die Kleidung sind mit Anhängern oder mit ähnlichen Kennzeichen zu versehen, aus

denen der Name des Kindes ersichtlich ist.

 

6. Ausschluß vom Besuch der Kindertagesstätte

 

Die Gemeinde kann Kinder vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen:

 

1. die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten,

 

2. für die trotz schriftlicher Mahnung die Benutzungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt ist.

 

3. die mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt worden sind.

 

7. Öffnungszeiten

    

Die Kindertagesstätte ist montags bis freitags, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, von 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet.

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Diese Satzungsänderung tritt zum 01.03.2013 in Kraft.

 

 

 

Strohkirchen, 20.02.2013

 

 

 gez. Romanowski

Bürgermeisterin                                            

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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