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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin - 08.03.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.11.2012 - und mit Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde – der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

521.600

EUR

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

536.400

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-14.800

EUR

 

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

EUR

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-14.800

EUR

 

die Einstellung in Rücklagen auf

0

EUR

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

14.800

EUR

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

0

EUR

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

500.100

EUR

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

463.500

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

36.600

EUR

 

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

EUR

 

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.300

EUR

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.000

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

7.300

EUR

 

 

 

 

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

43.900

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-43.900

EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

200

v. H.

b)

auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

300

v. H.

 

300

 

2. Gewerbesteuer auf

 

v. H.

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,4625 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug

2.215.147

EUR

 

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt   

 

2.297.300

 

EUR

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

2.291.800

EUR

             

 

 

§ 8 Deckungsfähigkeit

 

Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.

 

Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:

 

Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.

 

Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.

 

Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.

 

 

 

 

Toddin, 01.03.2013                                           

            

gez. Möbius

Bürgermeisterin

 

 

                                                          

Hinweis:

 

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.12.2012 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme

vom 12.03.2013 bis 19.03.2013

Mo; Di; Do; Fr. 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr; Do: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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