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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land - 08.03.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 03.12.2012 - und mit Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde – der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

1.549.800

EUR

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

1.549.400

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

400

EUR

 

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

EUR

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

400

EUR

 

die Einstellung in Rücklagen auf

400

EUR

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

EUR

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

0

EUR

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

1.514.100

EUR

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

1.528.500

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-14.400

 

EUR

 

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

EUR

 

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0

EUR

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

18.600

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-18.600

EUR

 

 

 

 

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

33.000

EUR

 

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

der Saldo der Ein- / Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

33.000

EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Amtsumlage

 

Die Amtsumlage wird auf 16,79 von Hundert der Umlagegrundlagen festgesetzt:

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 24,125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Eigenkapital

 

  Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug         345.615  EUR            

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

 

295.100

 

EUR

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

295.500         

EUR

 

 

 

 

 

 

 

Hagenow, 01.03.2013       

              

gez. Wolf

Amtsvorsteherin

 

 

                                  

 

 

Hinweis:

 

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Abs. 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18.12.2012 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme

vom 12.03.2013 bis 19.03.2013

Mo; Di; Do; Fr. 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr; Do: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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