Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz - 08.03.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.01.2013 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 06.10.2000, die 2. Änderung vom 04.11.2004, die 3. Änderung vom 21.12.2004, die 4. Änderung vom 19.07.2006 sowie die 5. Änderung vom 01.11.2011 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Hagenow-Land.
Nr. 1
§ 5 Abs. 3 Ausschüsse wird wie folgt geändert
(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden.
Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern sowie aus einem sachkundigen
Einwohner.
Aufgabengebiet:
Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des
Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.
Anstelle eines sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den Ausschuss
berufen werden.
Die Sitzungen des Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
Nr. 2
§ 7 Entschädigungsordnung wird wie folgt geändert
1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung
in Höhe von 400 €.
(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird bei Verhinderung des
Bürgermeisters je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende
funktionsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an
Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine
sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 €.
(4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten
eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 €.
(5) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen
sowie an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von
Ausschusssitzungen dienen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in
Höhe von 25 €.
(6) Andere ehrenamtlich tätige Bürger erhalten, sofern andere Vorschriften eine
Entschädigung nicht regeln, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 20 €.
Nr. 3
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert
(1) Satzungen der Gemeinde Warlitz, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,
die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um Satzungen nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes
Hagenow- Land unter der Adresse www.kreis-swm.de/Hagenow-
Land/Gemeinden/Warlitz/ öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt
Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der
Gemeinde Warlitz kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen
liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des
Baugesetzbuchs (BauGB) erfolgen durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt "Hagenower
Kommunalanzeiger" unter der Überschrift "Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz". Der
Hagenower Kommunalanzeiger erscheint einmal monatlich und wird
kostenlos an alle Haushalte im Amtsbereich des Amtes Hagenow-Land verteilt. Daneben
ist er einzeln und im Abonnement vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230
Hagenow, gegen Entgelt zu beziehen.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit
sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Abs. 1-3 in Folge höherer Gewalt
oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die
Bekanntmachung in der Form nach des Abs. 1-3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:
Warlitz: Bushaltestelle Höhe Kirche
__________________________________________________
Goldenitz: Höhe Sirenenmast gegenüber Dorfstraße 35
____________________________________________________
Artikel 2
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Warlitz, 01.03.2013
gez. Holm
Bürgermeister
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.