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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz - 08.03.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.01.2013 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 06.10.2000, die 2. Änderung vom 04.11.2004, die 3. Änderung vom 21.12.2004, die 4. Änderung vom 19.07.2006 sowie die 5. Änderung vom 01.11.2011 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Hagenow-Land.

 

Nr. 1

§ 5 Abs. 3 Ausschüsse wird wie folgt geändert

(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden.

      Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern sowie aus einem sachkundigen

      Einwohner. 

      Aufgabengebiet:

      Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des

      Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.

      Anstelle eines sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den Ausschuss 

      berufen werden.

      Die Sitzungen des Finanzausschusses sind nicht öffentlich.

 

Nr. 2

§ 7 Entschädigungsordnung wird wie folgt geändert

1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung

    in Höhe von 400 €.

 

(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird bei  Verhinderung des          

     Bürgermeisters je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende

     funktionsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt.

 

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an

    Sitzungen  der Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine

    sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 €.

   

 

(4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten

     eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 €.

   

 

(5)  Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an  Ausschusssitzungen 

      sowie an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von

      Ausschusssitzungen dienen, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in      

      Höhe von 25 €.

 

 

(6)  Andere ehrenamtlich tätige Bürger erhalten, sofern andere Vorschriften eine 

      Entschädigung nicht regeln, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe  

      von 20 €.

 

Nr. 3

§ 8  Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt geändert

(1) Satzungen der Gemeinde Warlitz, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, 

     die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um Satzungen nach

     dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes

     Hagenow-  Land unter der Adresse www.kreis-swm.de/Hagenow-     

     Land/Gemeinden/Warlitz/ öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt

     Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der

     Gemeinde Warlitz kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen

     liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus  oder werden dort bereit gehalten.                                  

 

(2) Satzungen  sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften  des

     Baugesetzbuchs (BauGB) erfolgen durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt "Hagenower

     Kommunalanzeiger" unter der Überschrift "Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz". Der      

     Hagenower Kommunalanzeiger erscheint einmal monatlich und wird

     kostenlos an alle Haushalte im Amtsbereich des Amtes Hagenow-Land verteilt. Daneben

     ist er einzeln und im Abonnement vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230

     Hagenow, gegen Entgelt zu beziehen.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit

sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.  Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und  Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Abs. 1-3 in Folge höherer Gewalt

      oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang

      an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die 

      Bekanntmachung in der Form nach des Abs. 1-3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie

      nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

 

(5)  Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

 

Warlitz: Bushaltestelle Höhe Kirche       

__________________________________________________

 

Goldenitz: Höhe Sirenenmast gegenüber Dorfstraße 35

  ____________________________________________________

 

 

 

 

Artikel 2                                                                                                

      Neufassung der Hauptsatzung 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

Artikel 3                                                                                                       

     Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Warlitz, 01.03.2013

 

 

gez. Holm

Bürgermeister                                                        

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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