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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin - 27.03.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

 

8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Gammelin 14.03.2013

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1.April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gammelin vom 21.02.2013 folgende Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel I 

Änderung der Satzung

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 08.12.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 18.03.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 12.01.2006, die 3. Satzung zur Änderung vom 03.09.2007, die 4. Satzung zur Änderung vom 07.11.2007, die 5. Satzung zur Änderung vom 25.11.2010, die 6. Änderung zur Satzung vom 01.03.2011 sowie die 7. Änderung vom 13.03.2012 werden wie folgt geändert:

 

Nr. 1

§ 1 (2) wird wie folgt geändert

Für die Aufnahme, die An- und Abmeldung, den Ausschluss und die Öffnungszeiten gilt die Benutzungsordnung, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Nr. 2

Die Anlage zu

§   6 Gebührenmaßstab/Gebührensätzewird wie folgt neu gefasst:

 

1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:

 

    Hortkinder je Platz für 4 h     43,09 €

 

2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien

bei mehr als 4 bis höchstens 10 Std.

zusätzlich 10,80 € wöchentlich.

 

Hinweis: Es gibt die Möglichkeit eine Geschwisterermäßigung zu beantragen wenn Sorgeberechtigte 2 oder 3 Kinder betreuen lassen. Dieser Antrag ist beim Landkreis Ludwigslust-Parchim zu stellen.

 

Nr. 3

Die Anlage 2  zu § 1(2) der Satzung lautet wie folgt:

 

Anlage 2 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte Gammelin

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Gammelin wird folgende Benutzungsordnung erlassen:

 

1.   Aufgabe

 

1.1. Die Kindertagesstätte, als sozialpädagogische Einrichtung, hat die Aufgabe, die Erziehung in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Die Förderung der Kinder ist ausgerichtet auf Betreuung, Bildung und Erziehung.

 

1.2. Die Kindertagesstätte orientiert ihre pädagogischen und organisatorischen Angebote am Kindeswohl. Dabei haben die  Förderung des Kindes zu Eigeninitiative, Eigenverantwortlichkeit sowie die Entwicklung der emotionalen Kräfte, der Lebensfreude und einer positiven Lebensgrundstimmung besonderen Stellenwert.

 

1.3. Das pädagogische Gesamtkonzept zielt darauf ab, die Kinder im Rahmen einer auf die Förderung ihrer Persönlichkeit altersgerecht und entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung zu bilden, zu erziehen und somit auf das Leben vorzubereiten. Die Erarbeitung, Ausgestaltung und Diskussion des Konzeptes zwischen Eltern und der Kindertagesstätte liegt in Verantwortung der Leiterin und bedarf der Zustimmung des Trägers. 

 

 

2.   Aufnahme/Abmeldung

 

2.1. In die Kindertagesstätte werden Kinder mit Beginn des Schuleintritts

bis zum Abschluss der 4. Klasse der Grundschule aufgenommen.

 

2.2 Die Aufnahme der Kinder der jeweiligen Altersgruppen in Verbindung mit dem Betreuungsumfang richtet sich nach der Betriebserlaubnis.

 

2.3. Jeder Antrag zur Betreuung des Kindes ist in der Kindertagesstätte schriftlich zu stellen.

Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nur, sofern der Bedarf durch denLandkreis vorab bestätigt wurde. Daran schließt sich der Abschluss der Betreuungsvereinbarung an. Dasselbe gilt bei allen Ummeldungen, einschließlich Übergang in eine andere Altersgruppe.

 

Die Anmeldung hat jeweils bis zum 15.eines Monats zu erfolgen.

Die Betreuung kann jeweils nur zum ersten oder zum sechzehnten des Folgemonatsbeginnen.

 

2.4. Die Um-bzw. Abmeldung eines Kindes hat jeweils bis zum 15.Kalendertag eines Monats schriftlich gegenüber der Kindertagesstätte zu erfolgen. Die Betreuung kann grundsätzlich nur zum 15. bzw. zum letzten Kalendertag des Folgemonats beendet bzw. geändert werden.

 

2.5. Zwischen Abmeldung und Wieder- bzw. Neuanmeldung desselben Kindes wird eine Sperrfrist von 3 Monaten festgesetzt.

 

2.6. Über Ausnahmen bzgl. 2.3 und 2.5 entscheidet der Bürgermeister.

 

3. Gesundheitsbestimmungen

 

3.1. Dem Aufnahmeantrag ist ein ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der ersichtlich ist, dass das aufzunehmende Kind frei von ansteckenden Krankheiten aller Art ist. Die Bescheinigung, darf nicht älter als 8 Tage sein. Die Kosten tragen die Personensorge-berechtigten.

 

3.2. Jede Krankheit des Kindes sowie jede ansteckende Erkrankung in der Familie des Kindes ist der Leitung der Einrichtung sofort mitzuteilen.

Die Einrichtung ist verpflichtet, angezeigte Infektionskrankheiten den Eltern mitzuteilen. Erkrankt in der Familie des Kindes jemand an einer ansteckenden Krankheit, darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, solange die Möglichkeit einer Übertragung   der Krankheit besteht.

Zur Wiederaufnahme des Kindes bedarf es einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung.

 

4. Besuch der Kindertagesstätte

 

Ein vorübergehendes Fehlen des Kindes ist täglich bis 8.00 Uhr mitzuteilen. Im Übrigen sind die durchschnittlich vereinbarten Betreuungszeiten einzuhalten.

 

5. Die tägliche Betreuung

 

Die tägliche Betreuung beginnt mit dem Eintreffen in die  Kindertagesstätte und endet mit der Entlassung aus Dieser. Für den Weg des Kindes zu und von der Kindertagesstätte zurück liegt die Verantwortung bei den Eltern.

Wenn Erziehungsberechtigte Dritte mit dem Bringen und Abholen ihrer Kinder beauftragen, haben diese eine Berechtigung zur Abholung der Kinder durch Dritte schriftlich vorzulegen.

Persönliche Gegenstände und die Kleidung sind mit Anhängern oder mit ähnlichen Kennzeichen zu versehen, aus denen der Name des Kindes ersichtlich ist.

 

6. Ausschluss vom Besuch der Kindertagesstätte

 

Der Träger kann Kinder vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen:

 

1. die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten,

 

2. für die trotz schriftlicher Mahnung die Benutzungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wurde.

 

3. die  mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt worden sind.

 

 

 

 

7. Öffnungszeiten

           

Der Schulhort ist montags bis freitags, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, von 11:30 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet.

 

                          

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 01.04.2013 in Kraft.

 

 

Gammelin,  14.03.2013

 

 

 

gez. Kebschull

Bürgermeister                                     

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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