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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Moraas

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Moraas - 12.04.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777)  wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 31.01.2013 nachfolgende 3.Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom 19.01.2010 sowie die 2. Änderung vom 01.11.2011 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

§ 8  Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Gemeinde Moraas, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, 

     die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um Satzungen nach

     dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes

     Hagenow-  Land unter der Adresse www.kreis-swm.de/Hagenow-     

     Land/Gemeinden/Moraas/ öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt

     Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der      

     Gemeinde Moraas kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen

     liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.                                  

 

(2) Satzungen  sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften  des

     Baugesetzbuchs (BauGB) erfolgen durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt "Hagenower

     Kommunalanzeiger" unter der Überschrift "Bekanntmachung der Gemeinde Moraas". Der

     Hagenower Kommunalanzeiger erscheint einmal monatlich und wird kostenlos an alle

     Haushalte im Amtsbereich des Amtes Hagenow-Land verteilt. Daneben ist er einzeln und

     im Abonnement vom Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, gegen Entgelt

     zu beziehen.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit

sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.  Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und  Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Abs. 1-3 in Folge höherer Gewalt

      oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang

      an den Bekanntmachungstafeln. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die 

      Bekanntmachung in der Form nach des Abs. 1-3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie

      nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(5)  Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

 

      1.  Gemeindezentrum Hauptstr. 20; 2. Höhe Hauptstr. 7;

      ___________________________________________________

 

      3. Höhe Kuhstorfer Str. 3; 4. Höhe Roder 13; 5. Höhe Am Wald 20

     ____________________________________________________

 

 

                            Artikel 2                                                                                                     

 

                              Neufassung der Hauptsatzung 

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

                              Artikel 3                                                                                                          

 

                                     Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Moraas, 02.04.2013

 

 

 

gez. Quast                                                                         DS

Bürgermeister                                                        

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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