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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen - 12.04.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.12.2012 - und mit Genehmigung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde – der Landrat des Landkreises Ludwigslust –

Parchim - folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

a)

der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

369.800

EUR

 

der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

415.900

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-46.100

EUR

 

 

 

 

b)

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

EUR

 

der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-46.100

EUR

 

die Einstellung in Rücklagen auf

0

EUR

 

die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

EUR

 

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-46.100

EUR

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

a)

die ordentlichen Einzahlungen auf

336.800

EUR

 

die ordentlichen Auszahlungen auf

329.400

EUR

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

7.400

EUR

 

 

 

 

b)

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

EUR

 

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

EUR

 

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

0

EUR

 

 

 

 

c)

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

83.300

EUR

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

119.500

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-36.200

EUR

 

 

 

 

d)

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

28.800

EUR

 

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

EUR

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

28.800

EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

350

v. H.

b)

auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

350

v. H.

 

 

 

2. Gewerbesteuer auf

300

v. H.

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,425 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug

1.835.594

EUR

 

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt   

 

1.776.100

 

EUR

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres

1.739.700

EUR

             

 

 

§ 8 Deckungsfähigkeit

 

 

Grundsätzlich gilt § 14 Absatz 1 Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik. Demnach sind die Ansätze für Aufwendungen in einem Teilergebnishaushalt gegenseitig deckungsfähig.

 

Weiterhin wurden nachfolgende Regelungen getroffen:

 

Die Ansätze für Personalaufwendungen und Aufwendungen für Abschreibungen sind jeweils teilhaushaltübergreifend in einem Deckungskreis gegenseitig deckungsfähig.

 

Für die Erträge aus Gewerbesteuer sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer und Aufwendungen für Gewerbesteuerumlage sowie für die Vollverzinsung aus Gewerbesteuer erfolgte die Bildung eines Deckungskreises mit unechter Deckungsfähigkeit.

 

Die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind in einem Deckungskreis teilhaushaltübergreifend gegenseitig deckungsfähig.

 

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 20.03.2013 erteilt.

 

 

 

Strohkirchen,   10.04.2013                                            

            

gez. Romanowski                                            

Bürgermeisterin

 

 

 

                                                          

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen wurde am 20.03.2013 durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde – der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim – erteilt.

 

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme

vom 16.04.2013 bis 23.04.2013

Mo; Di; Do; Fr. 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr; Do: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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