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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden - 12.04.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Aufgrund der §§ 5; 150 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) sowie der §§ 1; 2; 6; 7; 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. 2005 S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 21. März 2013 folgende 5. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden erlassen.

 

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden vom 21. Mai 2003, zuletzt geändert mit 4. Änderungssatzung vom 17. Juni 2010, wird wie folgt geändert.

 

1.:

 

§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung – wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)     Der Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag errechnet.

 

(2)     Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden für jedes Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Vollgeschosse sind.Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

 

(3)   Als Grundstücksfläche gilt:

 

a)        bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;

 

b)        bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen eines B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden kann;

 

c)        bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks;

 

d)        bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung (§ 34 Abs.4; § 35 Abs. 6 BauGB) liegen, gilt in den Randlagen des von der Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung umfassenden Gebietes die dort festgelegte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles als Grundstücksgrenze;

 

e)        bei Grundstücken nach Buchstabe d), die über die Grenzen einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Satzungsgebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

f)          bei Grundstücken, die in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, die gesamte im Planentwurfsgebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;

 

g)        bei Grundstücken nach Buchstabe f), die über die Grenzen eines Bebauungsplanentwurfs hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

h)        bei Grundstücken, bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Friedhof, Sportplatz, Grünfläche, Dauerkleingärten, Festplätze) festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die überbaute Grundfläche der an die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung anschließbaren oder angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Berücksichtigt wird höchstens die tatsächliche Grundstücksgröße. Die unter Berücksichtigung des Maßes der Nutzung nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der angeschlossenen oder anschließbaren baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche). Bei Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten;

 

i)           bei bebauten, angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die Grundfläche der an die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen überbauten Flächen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, berücksichtigt wird höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die vorstehenden Regelungen in Buchstabe h) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war;

 

j)           überbaute Flächen von baulichen, gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Anlagen oder selbstständigen Teilen von baulichen, gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Anlagen auf angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich, die ihrerseits nicht angeschlossen sind und nach der Art ihrer Nutzung auch keinen Anschlussbedarf haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben bei der Kalkulation des Beitragssatzes und der Festsetzung und Erhebung des Beitrages unberücksichtigt;

 

k)        als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl. soweit dort kein Schmutzwasser anfällt, anders aber bei Stellplätzen, Carports und Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Patz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Abwasseranlage verlegt ist;


 

l)           der Abstand wird

 

aa)        bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

bb)        bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

cc)        bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. aa) oder bb) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,

dd)        bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

 

(4)   Als Anzahl der Vollgeschosse gilt:

 

a)    soweit ein B-Plan besteht, die im B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; dies gilt auch für Grundstücke, die gem. § 33 BauGB bebaut werden dürfen;

 

b)    bei Grundstücken, auf denen nur Garagen und Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, die Zahl von einem Vollgeschoss, sofern nicht im Einzelfall eine größere Geschosszahl festgestellt werden kann;

 

c)    soweit kein B-Plan besteht und auch keine Bebauung gem. § 33 BauGB möglich ist,

 

aa)    bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;

bb)    bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;

cc)    bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.

 

d)    Soweit in einem B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist oder wenn nur Baumassenzahlen festgesetzt sind, ist die in der näheren Umgebung überwiegend tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse anzusetzen;

 

e)    bei Grundstücken, für die im B-Plan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von B-Plangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sportplätze, Friedhöfe, Dauerkleingärten, Festplätze) wird ein Vollgeschoss angesetzt, sofern nicht im Einzelfall eine größere Geschosszahl festgestellt werden kann;

 

f)     wenn im B-Plan oder in einem B-Planentwurf, der die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt ist, dann gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbegebieten (GE) und Industriegebieten (GI) wird durch 3,5 m geteilt mit den vorstehenden Rundungsregelungen. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen, das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen überschritten wird.

 

g)    Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können oder werden, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. Das gilt für Campingplätze und Freibäder entsprechend, es sei denn, aus der Bebauungsmöglichkeit oder Bebauung ergibt sich eine höhere Zahl der Vollgeschosse, die dann zugrunde gelegt wird.

 

2.:

 

§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung - erhält folgende Fassung:

 

(1)     Der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbeitrag berechnet.

 

(2)     Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.

 

(3)     Als Grundstücksfläche gilt:

 

a)    bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;

 

b)    bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen eines B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden kann;

 

c)    bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks;

 

d)    bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung (§ 34 Abs.4; § 35 Abs. 6 BauGB) liegen, gilt in den Randlagen des von der Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung umfassenden Gebietes die dort festgelegte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles als Grundstücksgrenze;

 

e)    bei Grundstücken nach Buchstabe d) die über die Grenzen einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Satzungsgebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

f)     bei Grundstücken, die in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, die gesamte im Planentwurfsgebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;

 

g)    bei Grundstücken nach Buchstabe f) die über die Grenzen eines Bebauungsplanentwurfs hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

h)    als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl. soweit von dort kein Niederschlagswasser eingeleitet wird, anders aber bei Stellplätzen, Carports und Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Patz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Abwasseranlage verlegt ist;

 

i)     der Abstand wird

 

aa)    bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

bb)    bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

cc)    bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. aa) oder bb) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,

dd)    bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

 

(4)     Als Grundflächenzahl nach Absatz 2 gelten

 

a)    soweit ein Bebauungsplan oder eine vergleichbare Regelung besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,

 

b)    soweit kein Bebauungsplan oder eine vergleichbare Regelung besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, gelten nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung die folgenden Werte, jedoch wird bei tatsächlicher Überschreitung der nachstehenden Grundflächenzahl von mehr als 0,1, die wirklich versiegelte Fläche des betreffenden Grundstückes zum Ansatz gebracht.

 

       Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete                                  0,2

 

       Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete                                                           0,4

 

       Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete im Sinne von § 11 BauNVO                    0,8

 

       Kerngebiete                                                                                                               1,0

 

c)    für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke                                          1,0

 

d)    für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei

       Friedhofsgrundstücken, Dauer-Kleingartenanlagen, Schwimmbädern,

       Festplätzen und Sportplätzen                                                                                    0,2

 

e)    die Gebietseinordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe b richtet sich für Grundstücke,

 

aa)    die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer vergleichbaren Regelung liegen, nach der Festlegung im Bebauungsplan oder der vergleichbaren Regelung,

 

bb)    die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.

 

3.:

 

§ 7  Beitragssätze – erhält folgende Fassung:

 

(1) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Hagenow

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 12,78  €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(2) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Abwasseranlage Bobzin

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage beträgt als Teilbeitrag für Schmutzwasser 5,73 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche, als Teilbeitrag für Niederschlagswasser 3,84 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(3) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Hülseburg

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 8,18 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(4) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Redefin

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 12,78 € /m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(5) Beitragssatz für die Niederschlagswasseranlage Hagenow

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage beträgt 2,56 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(6) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Pritzier

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 13,00 € /m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(7) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Gammelin

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Gammelin beträgt 11,00 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(8) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Moraas

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Moraas beträgt 11,00 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(9) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Strohkirchen

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Strohkirchen beträgt 8,60 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

 

 

Quast, Verbandsvorsteher

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