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Pressemeldung

Bekanntmachung der Gemeinde Bobzin

Bekanntmachung der Gemeinde Bobzin - 12.04.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Übersichtsplan Bobzin
Übersichtsplan Bobzin

Die amtliche Bekanntmachung erfolgt am 12.04.2013 im Hagenower Kommunalanzeiger. 

 

 

Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Bobzin über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4  Erweiterung "Hundekamp, Teil I", gemäß § 13 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)

 

Die Gemeindevertretung Bobzin hat in ihrer Sitzung vom 21.03.2013 die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 Erweiterung "Hundekamp, Teil I", bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen.

Die Satzung über die 1. vereinfachte Änderung des o.g. Bebauungsplans wird hiermit bekannt gemacht. Mit Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 Erweiterung "Hundekamp, Teil I" der Gemeinde Bobzin in Kraft.

Jedermann kann die Satzung über die 1. vereinfachte Änderung des o.g. Bebauungsplans und die Begründung ab diesem Tag in der Amtsverwaltung Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, Bauamt, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Da das Änderungsverfahren nach § 13 Abs.1 BauGB durchgeführt wurde, ist keine abschließende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu erarbeiten und mit auszulegen.

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bobzin geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Bobzin geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land M-V.)

Auf die Vorschriften der § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese 4. vereinfachte Änderung des o.g. Bebauungsplans und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

 

gez. Pamperin

Bürgermeister

 

 

 

Anlage:

Übersichtsplan



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