Bekanntmachung der Gemeinde Pritzier - 10.05.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Die amtliche Bekanntmachung erfolgt am 10.05.2013 im Hagenower Kommunalanzeiger
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pritzier
Innenbereichs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 BauGB für die gesamte Ortslage von Schwechow
Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pritzier hat auf ihrer Sitzung am 16.04.2013 den Satzungsbeschluss zu der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 BauGB gefasst und die Begründung gebilligt.
Das Plangebiet ist in dem unten stehenden Planausschnitt markiert. Das gesamte Satzungsgebiet umfasst eine Fläche von 3,7 ha, wovon 0,4 ha auf die Ergänzungsfläche entfallen.
Entsprechend § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Innenbereichs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2 BauGB der Gemeinde Pritzier im Ortsteil Schwechow mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Innenbereichs- und Ergänzungssatzung mit Planzeichnung und Begründung kann im Bauamt des Amtes Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow
während der Dienststunden:
Montag nach Vereinbarung
Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 -18.00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag 8.30 – 12.00 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Pritzier geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieser Kommunalverfassung erlassen worden sind, ist nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzen Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Pritzier geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann auch nach Ablauf eines Jahres seit öffentlicher Bekanntmachung geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern).
gez. Hamann