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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden - 12.07.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden

 

 

6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren (Beitrags- und Gebührensatzung) für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden vom 21. Mai 2003

 

 

Aufgrund der §§ 5; 150 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) sowie der §§ 1; 2; 6; 7; 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. 2005 S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 20.Juni 2013 folgende 6. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden erlassen.

 

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden vom 21. Mai 2003, zuletzt geändert mit 5. Änderungssatzung vom 21. März 2013, wird wie folgt geändert.

 

1.:

 

§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung Absatz 3 – wird wie folgt neu gefasst:

 

 

(3)   Als Grundstücksfläche gilt:

 

a)        bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;

 

b)        bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen eines B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

c)        bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Fläche des Grundstücks, die sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet; bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, auch die Fläche des Grundstückes (außerhalb des ungeplanten Innenbereiches), soweit diese baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

d)        bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung (§ 34 Abs.4; § 35 Abs. 6 BauGB) liegen, gilt in den Randlagen des von der Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung umfassenden Gebietes die dort festgelegte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles als Grundstücksgrenze;

 

e)        bei Grundstücken nach Buchstabe d), die über die Grenzen einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Satzungsgebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

f)          bei Grundstücken, die in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, die gesamte im Planentwurfsgebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;

 

g)        bei Grundstücken nach Buchstabe f), die über die Grenzen eines Bebauungsplanentwurfs hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

h)        bei Grundstücken, bei denen im B-Plan eine sonstige Nutzung (z.B. als Friedhof, Sportplatz, Grünfläche, Dauerkleingärten, Festplätze) festgesetzt ist oder die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die überbaute Grundfläche der an die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung anschließbaren oder angeschlossenen baulichen Anlagen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Berücksichtigt wird höchstens die tatsächliche Grundstücksgröße. Die unter Berücksichtigung des Maßes der Nutzung nach Satz 1 ermittelte Fläche wird den baulichen Anlagen dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der angeschlossenen oder anschließbaren baulichen Anlagen verlaufen (Umgriffsfläche). Bei Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf den anderen Seiten;

 

i)           bei bebauten, angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die Grundfläche der an die Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossenen überbauten Flächen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, berücksichtigt wird höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksgröße. Die vorstehenden Regelungen in Buchstabe h) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für unbebaute Grundstücke im Außenbereich, die anschließbar sind, weil sie früher bebaut waren und nach § 35 BauGB wieder bebaubar sind, entsprechend. Als mit baulichen Anlagen überbaute Fläche gilt die Fläche, die früher auf dem Grundstück überbaut war;

 

j)           überbaute Flächen von baulichen, gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Anlagen oder selbstständigen Teilen von baulichen, gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Anlagen auf angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich, die ihrerseits nicht angeschlossen sind und nach der Art ihrer Nutzung auch keinen Anschlussbedarf haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben bei der Kalkulation des Beitragssatzes und der Festsetzung und Erhebung des Beitrages unberücksichtigt.

 

k)        Als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl. soweit dort kein Schmutzwasser anfällt, anders aber bei Stellplätzen, Carports und Garagen.

 

l)           Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Patz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Abwasseranlage verlegt ist;


 

m)      der Abstand wird

 

aa)        bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

bb)        bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

cc)        bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. aa) oder bb) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,

dd)        bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

 

2.:

 

§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung Absatz 3 - erhält folgende Fassung:

 

 

(3) Als Grundstücksfläche gilt:

 

a)    bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte im Plangebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;

 

b)    bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen eines B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

c)    bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Fläche des Grundstücks, die sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet; bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, auch die Fläche des Grundstückes (außerhalb des unbeplanten Innenbereiches), soweit diese baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

d)    bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung (§ 34 Abs.4; § 35 Abs. 6 BauGB) liegen, gilt in den Randlagen des von der Abrundungssatzung oder Außenbereichssatzung umfassenden Gebietes die dort festgelegte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles als Grundstücksgrenze;

 

e)    bei Grundstücken nach Buchstabe d) die über die Grenzen einer Abrundungssatzung oder einer Außenbereichssatzung hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Satzungsgebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

f)     bei Grundstücken, die in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt, die gesamte im Planentwurfsgebiet liegende Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist;

 

g)    bei Grundstücken nach Buchstabe f) die über die Grenzen eines Bebauungsplanentwurfs hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird;

 

h)    als Bebauung im Sinne der vorstehenden Regelungen gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl. soweit von dort kein Niederschlagswasser eingeleitet wird, anders aber bei Stellplätzen, Carports und Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Patz ohne Rücksicht darauf, ob darin eine Abwasseranlage verlegt ist;

 

i)     der Abstand wird

 

aa)    bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

bb)    bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

cc)    bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. aa) oder bb) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,

dd)    bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

 

 

 

Quast, Verbandsvorsteher

 

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