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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land

Amtliche Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land - 09.08.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

1.

Am

22.09.2013

 

 

findet die

 

 

 

 

 

Wahl zum

18.

Deutschen Bundestag

 

statt.

 

 

 

                 

 

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

 

2.

Die Gemeinden des Amtes Hagenow-Land sind in:

22

Wahlbezirke eingeteilt:

 

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Alt Zachun

 

Wahlraum:

 

Gemeindezentrum Alt Zachun, Am Sportplatz 1

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Bandenitz mit den Ortsteilen Besendorf, Radelübbe

 

Wahlraum:

 

Gemeindehaus Bandenitz, Ortsteil Radelübbe, Feldstraße 1

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Belsch mit dem Ortsteil Ramm

 

Wahlraum:

 

Gemeindehaus Belsch, Dorfstraße 34

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Bobzin

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Bobzin, Zur Schulkoppel 3

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Bresegard bei Picher

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Bresegard, Schulstraße 12

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Gammelin mit dem Ortsteil Bakendorf

 

Wahlraum

 

Grundschule Gammelin, Schulstraße 5

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Groß Krams

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Groß Krams, Teichstraße 8

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Hoort mit dem Ortsteil Neu Zachun

 

Wahlraum

 

Kindergarten Hoort, Am Schulacker 1

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Hülseburg mit dem Ortsteil Presek

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Hülseburg, Dorfstraße 7

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Kirch Jesar mit dem Ortsteil Neu Klüß

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Kirch Jesar, Theordor-Körner-Straße 10

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Kuhstorf

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Kuhstorf, Schulstraße 7

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Moraas

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Moraas, Hauptstraße 20

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Pätow-Steegen mit den Ortsteilen Pätow, Steegen

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Pätow, Am Brink 11

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Picher

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Picher, Hagenower Straße 10 a

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 002:

 

Picher, Ortsteil Jasnitz

 

Wahlraum

 

Forsthof Jasnitz, Lange Straße 21

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Pritzier mit den Ortsteilen Bahnhof-Pritzier, Schwechow

 

Wahlraum

 

Dorf- und Gemeinschaftshaus Pritzier, Hagenower Straße 12

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Redefin

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Redefin, An der B 5  12

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Setzin mit den Ortsteilen Grünhof, Ruhetal, Schwaberow

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Setzin, Am Sportplatz 3

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Strohkirchen

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Strohkirchen, Gartenstraße 6

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Toddin

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Toddin, Hillerweg 2

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 002:

 

Toddin, Ortsteil Gramnitz

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Gramnitz, Dorfstraße 12

 

 

 

 

 

Wahlbezirk 001:

 

Warlitz mit dem Ortsteil Goldenitz

 

Wahlraum

 

Gemeindehaus Warlitz, Hauptstraße 23

 

 

 

 

 

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigen bis zum      01.09.2013     übersandt  worden sind,

 

sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

 

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am   22.09.2013     um     17.00 Uhr

 

im Sitzungssaal des Amtes Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow zusammen.

 

 

 

 

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein­getragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

a)       für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahl­vorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

b)       für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurz­bezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

 

Der Wähler gibt

 

seine Erststimme in der Weise ab,

 

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

und seine Zweitstimme in der Weise,

 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

 

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

 

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

b)       durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahl­gesetzes).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

             

 

 

 

Hagenow

, den

30.07.2013

 

Die Gemeindebehörde

 

 

gez.  Brigitte Wolf

Amtsvorsteherin

 

 

 

 

 

 

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