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Pressemeldung

Bekanntmachung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gammelin-Warsow

Bekanntmachung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gammelin-Warsow - 02.09.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

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Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe  in Warsow, Gammelin und Bakendorf

vom 07.08.2013

 

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe  in  Warsow, Gammelin und Bakendorf. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 Gebührenhöhe

§ 6 Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

§ 8 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser

Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1)   Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

1.      der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,

2.      der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,

3.      der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,

4.      der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

5.      der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2)   Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner

(3)   Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

  (1) Die  Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

 (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

 

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 5

Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren

Reihengrabstätte

-für Särge und Urnen für 25 Jahre                                                                            300,00 EUR

 

Wahlgrabstätten

-für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre                                                      350,00 EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte                         

 je Grabbreite und Jahr                                                                                               14,00 EUR

 

Rasenwahlgrab für einen Sarg

(einschl. Pflege u. Friedhofsunterhaltungsgebühr u. Namensnennung)

- je Grabbreite für 25 Jahre                                                                                  1.175,00  EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte                                  

für einen Sarg je Grabbreite und Jahr                                                                      47,00  EUR

 

Gemeinschaftsanlage für Urnen

(einschl. Pflege u. Friedhofsunterhaltungsgebühr u. Namensnennung )

- je Grabbreite für 25 Jahre                                                                                  1.100,00  EUR

-Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte                                  

  für eine Urne  je Grabbreite und Jahr                                                                     44,00  EUR

 

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und

Jahr berechnet und beträgt für die Friedhöfe

in Warsow und Gammelin                                                    19,00 EUR

                                   in Bakendorf                                                                         12,00 EUR

Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

 

3.Bestattungsgebühren                             

  - für Sargbestattung  oder Urnenbeisetzung                                                             45,00 EUR

 

4. Verwaltungsgebühren

 Umschreibung einer Graburkunde                                                                          14,00 EUR

 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals                                                         20,00 EUR

 Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes                                                         20,00 EUR

 Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung                                                5,00 EUR

 

5. Gebühren für Ausgrabungen

 Ausgrabung eines Sarges                                                                                        80,00 EUR

 Ausgrabung einer Urne                                                                                           80,00 EUR

§ 6

Zusätzliche Leistungen

 

  Für zusätzliche Leistungen,  für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist,  setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende  Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 7

Zurücknahme des Nutzungsrechts

 

Wird ein Antrag auf  Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht  ausgenutzte Zeit.

 

§ 8

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese  Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 18.05.32009  sowie deren Änderungen außer Kraft.

 

Der Kirchengemeinderat

 

 

 

                                                            (Siegel)

 

............................................                                               ....................................................

 

Vorsitzendes Mitglied                                                                     weiteres Mitglied

des Kirchengemeinderates                                                     des Kirchengemeinderates

 

 

 

 

 

 

Der Beschluss über die Friedhofsgebührenordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen

 

Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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