Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Moraas - 11.10.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Moraas vom 10.10.2013
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 522), zuletzt geändert durch §§ 1 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Moraas vom 22.08.2013 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:
Artikel I
Änderung der Hundesteuersatzung
Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 04.01.1999 wird wie folgt geändert:
1.)
§ 1 (2) Steuergegenstand wird wie folgt neu gefasst:
Gefährliche Hunde (§ 5) werden gesondert besteuert. Als besonders gefährliche Hunde gelten solche, bei denen nach ihrer Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht. Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind
1.American Pitbull Terrier,
2.American Staffordshire Terrier,
3.Staffordshire Bull Terrier,
4.Bull Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder –gruppen.
2.)
§ 5 (1) Steuermaßstab und Steuersatz wird wie folgt neu gefasst:
Steuersatz für Hunde entsprechend §1 (1):
- für den 1. Hund 30,00 €
- für den 2. Hund 50,00 €
- und jeden weiteren Hund 50,00 €
- für den 1. und jeden weiteren 150,00 €
gefährlichen Hund gem. § 1 (2)
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2014 in Kraft
Moraas, 10.10.2013
Quast
Bürgermeister - DS -
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.