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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz - 04.12.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Warlitz

für das Haushaltsjahr 2013

 

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

wird nach Beschluss der Gemeindevertretung  vom 13.11.2013 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, Der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim, folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird

 

gegenüber

erhöht/

vermindert

nunmehr

 

bisher

um

auf

 

EUR

EUR

EUR

 

 

 

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf                    

531.500

16.400

547.900

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

562.000

14.200

576.200

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-30.500

2.200

-28.300

 

 

 

 

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

0

0

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf   

0

0

0

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf                          

0

0

0

 

 

 

 

c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-30.500

2.200

-28.300

    die Einstellung in Rücklagen auf

0

0

0

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

0

0

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-30.500

25.200

-28.300

 

 

 

 

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

491.400

16.400

507.800

    die ordentlichen Auszahlungen auf

468.800

13.900

482.700

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

22.600

2.500

25.100

 

 

 

 

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

0

0

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

200

-200

0

    der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-200

200

0

 

 

 

 

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

16.500

23.000

39.500

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.600

6.300

7.900

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

14.900

16.700

31.600

   

 

 

 

 

 

 

 

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

0

0

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

37.300

19.400

56.700

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus  Finanzierungstätigkeit      

    auf

-37.300

-19.400

-56.700

   

 

 

 

 

 

 

 

festgesetzt.

 

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

350

v. H.

b)

auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

340

v. H.

 

 

 

2. Gewerbesteuer auf

310

v. H.

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert.                     

 

 

 

§ 7 Eigenkapital

bisher             nunmehr                EUR               EUR                                                                                                                          

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug           1.716.779     1.716.779

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des                             1.655.200     1.655.200 

Haushaltsvorjahres beträgt                                                                                1.635.400     1.638.100

und zum 31.12. des Haushaltsjahres                                                                

 

 

§ Deckungsfähigkeit

 

Die Deckungsfähigkeit bleibt unverändert.

 

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung gilt als erteilt.

 

 

Warlitz, 20.11.2013

 

gez. Holm

Bürgermeister           

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