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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden - 13.12.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

 

7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren (Beitrags- und Gebührensatzung) für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden vom 21. Mai 2003

 

 

Aufgrund der §§ 5; 150 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) sowie der §§ 1; 2; 6; 7; 9 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. 2005 S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 21. November 2013 folgende 7. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden erlassen.

 

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden vom 21. Mai 2003, zuletzt geändert mit 6. Änderungssatzung vom 20. Juni 2013, wird wie folgt geändert.

 

 

§ 1 Allgemeines Absatz 1 – wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)     Der Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden betreibt die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung vom 25. Februar 1998 in der Fassung der 9. Änderungssatzung mit jeweils selbständigen öffentlichen Einrichtungen:

 

a)   eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für Hagenow, Stadt und den Ortsteilen Hagenow-Heide, Sudenhof und Viez sowie die Gemeinde Kirch-Jesar mit den Ortsteilen Kirch-Jesar und Neu-Klüß, die Gemeinde Kuhstorf, die Gemeinde Pätow-Steegen mit den Ortsteilen Pätow und Steegen, die Gemeinde Toddin mit den Ortsteilen Gramnitz und Toddin, die Gemeinde Warlitz mit den Ortsteilen Goldenitz und Warlitz, die Gemeinde Setzin mit den Ortsteilen Schwaberow und Setzin (Schmutzwasseranlage Hagenow),

 

b)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Redefin, die Gemeinde Belsch mit dem Ortsteil Belsch, die Gemeinde Moraas, die Gemeinde Strohkirchen (Schmutzwasseranlage SBR-Teiche),

 

c)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) für die Gemeinde Bobzin, die Gemeinde Hülseburg mit dem Ortsteil Hülseburg, die Gemeinde Pritzier mit den Ortsteilen Pritzier und Schwechow, die Gemeinde Gammelin mit dem Ortsteil Gammelin (Abwasseranlage Unbelüftete Teiche),

 

d)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung für Hagenow, Stadt (Niederschlagswasseranlage Hagenow),

 

e)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung (dezentrale Abwasseranlage),

 

 

§ 7 Beitragssätze – wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Hagenow

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 12,78  €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(2) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung SBR-Teiche

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage beträgt 12,00 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(3) Beitragssatz für die öffentliche Einrichtung Unbelüftete Teiche

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage beträgt als Teilbeitrag für Schmutzwasser 7,50 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche, als Teilbeitrag für Niederschlagswasser 3,84 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

(4) Beitragssatz für die Niederschlagswasseranlage Hagenow

 

Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage beträgt 2,56 €/m² bevorteilter Grundstücksfläche.

 

 

§ 15 Benutzungsgebühren Absatz 2 – wird wie folgt neu gefasst

 

(2)   Die Gebühren werden erhoben

 

1.  als Benutzungsgebühr A für die Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage über einen Anschlusskanal angeschlossen sind und Schmutzwasser einleiten können sowie für Grundstücke, die Schmutzwasser über die anaerobe Vorreinigung einleiten können. Sie gliedert sich in die Grundgebühr und Zusatzgebühr. Für Einleiter mit einer jährlichen Einleitmenge von mehr als 1.000 m³, deren Schmutzwasser einen Verschmutzungsgrad von 1.200 mg CSB/l übersteigt, werden Zuschläge berechnet.

 

2.    als Benutzungsgebühr B für die Grundstücke, von denen das Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen abgeholt wird. Sie gliedert sich in


 

a)                 Gebühr I als monatliche Grundgebühr für Kleinkläranlagen

b)                 Gebühr II als monatliche Grundgebühr für abflusslose Gruben

c)                 Gebühr III als Anfahrtsgebühr nach Tourenplan

d)                 Gebühr IV als Anfahrtsgebühr bei Anfahrten außerhalb der Tourenplanung

e)                 Gebühr V als Anfahrtsgebühr des Bereitschaftsdienstes

f)                   Gebühr VI als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus Kleinkläranlagen

g)                 Gebühr VII als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben

h)                 Gebühr VIII für Leerfahrten.

 

3.    als Benutzungsgebühr C für die Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage über einen Anschlusskanal angeschlossen sind und in die öffentliche Abwasseranlage Niederschlagswasser einleiten können.

 

4.    als Benutzungsgebühr D für die Grundstücke, die Schmutzwasser in die anaerobe Vorreinigung der öffentlichen Schmutzwasseranlage Hagenow einleiten.

 

 

§ 16 Gebührenmaßstab und Gebührensatz – erhält folgende Fassung:

 

I Benutzungsgebühr A

 

(1)   Die Benutzungsgebühr A wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

 

Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht ein Abzug nach Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen gesonderten Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht und vom Zweckverband verplombt ist und der amtlich abgelesen wird. Die Absetzung der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen ist jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Vorjahr zu beantragen.

 

Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge, die durch Ablesung ermittelt wird. Ist eine Ablesung nicht möglich und wird der Zählerstand trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen. Bei Wasserbezug aus privaten Versorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen gilt die gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen keine Wassermesser einbauen, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.

 

(2)   Von dem Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:

 

a)  das hauswirtschaftlich genutzte Wasser;

b)  das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser;

c)  das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

 

(3)     Die Benutzungsgebühr A beträgt

 

1.    für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage Hagenow

 

a)  als Grundgebühr, gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers

 

  mit einer Nennleistung bis                               5 m³/h                                 2,55 €/Monat

  mit einer Nennleistung bis                             10 m³/h                                 5,10 €/Monat

  mit einer Nennleistung bis                             20 m³/h                               10,25 €/Monat

  mit einer Nennleistung bis                             50 m³/h                               18,00 €/Monat

  mit einer Nennleistung bis                             80 m³/h                               23,00 €/Monat

  mit einer Nennleistung bis                           120 m³/h                               31,00 €/Monat

  mit einer Nennleistung über                        120 m³/h                               38,50 €/Monat

 

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;

 

b)  als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser                                                                 2,48 €

 

c)  Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so werden zu dem Gebührensatz nach Absatz 3 Zuschläge erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Abwassers, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf

 

     von 1.201 mg CSB/l           bis 1.700 mg CSB/l                                                0,08 €/m³

     von 1.701 mg CSB/l           bis 2.200 mg CSB/l                                                0,16 €/m³

     von 2.201 mg CSB/l           bis 2.700 mg CSB/l                                                0,24 €/m³

     von 2.701 mg CSB/l           bis 3.200 mg CSB/l                                                0,32 €/m³

     von 3.201 mg CSB/l           bis 3.700 mg CSB/l                                                0,40 €/m³

     von 3.701 mg CSB/l           bis 4.200 mg CSB/l                                                0,48 €/m³

     von 4.201 mg CSB/l           bis 4.700 mg CSB/l                                                0,56 €/m³

 

d)  Jeder darüber hinausgehende Verschmutzungsgrad wird mit einem weiteren Zuschlag belegt. Dieser beträgt je angefangene 500 mg CSB/l 0,08 €/m³.

 

e)  Der Verschmutzungsgrad wird vom Zweckverband halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres, festgelegt. Der Zweckverband wird diesen Verschmutzungsgrad durch Proben feststellen.

 

Hierbei handelt es sich um zweimal zeitproportional gezogene 24 - h- Mischproben an jeweils drei aufeinanderfolgenden Tagen im Januar für den Veranlagungszeitraum 01.01. bis 30.06. und im Juli für den Veranlagungszeitraum 01.07. bis 31.12. eines jeden Jahres.

 

Die zum Gutachten herangezogenen Proben müssen homogenisiert werden. Aus den homogenisierten Proben werden Analysen nach ISO 15705 gezogen.

 

Von den vorliegenden sechs 24 - h- Mischproben werden die Ergebnisse der Proben mit dem höchsten und geringsten CSB-Wert verworfen. Aus den verbleibenden vier CSB-Werten wird der durchschnittliche Wert ermittelt und zur Berechnung des Zuschlags herangezogen.

 

Der Zweckverband wird diesen Verschmutzungsgrad durch gesonderten Feststellungsbescheid festsetzen.

Sollten sich innerhalb des Festsetzungszeitraumes Umstände ergeben, die zu einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung des Verschmutzungsgrades führen, so kann der Zweckverband den Verschmutzungsgrad neu festsetzen. Gleiches gilt, wenn der Gebührenpflichtige dieses unter Vorlage der durch ihn ermittelten Probeergebnisse beantragt.

 

2.                  für die öffentliche Einrichtung Schmutzwasseranlage SBR-Teiche

 

a)  als Grundgebühr, gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers

 

mit einer Nennleistung bis                                5 m³/h                                 7,50 €/Monat

mit einer Nennleistung bis                              10 m³/h                               15,00 €/Monat

mit einer Nennleistung bis                              20 m³/h                               30,00 €/Monat

mit einer Nennleistung über                           20 m³/h                               45,00 €/Monat

 

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;

 

b)  als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser                                                                 2,50 €

 

3.    fürdie öffentliche Einrichtung Abwasseranlage Unbelüftete Teiche

 

     a)         als Grundgebühr, gemessen an der Nennleistung des Frischwasserzählers

 

mit einer Nennleistung bis                                5 m³/h                                 7,50 €/Monat

mit einer Nennleistung bis                              10 m³/h                               15,00 €/Monat

mit einer Nennleistung bis                              20 m³/h                               22,50 €/Monat

mit einer Nennleistung über                            20 m³/h                               30,00 €/Monat

 

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Frischwasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nennleistung der einzelnen Frischwasserzähler berechnet;

 

b)  als Zusatzgebühr je m³ Schmutzwasser                                                                 2,40 €

 

II. Benutzungsgebühr B

 

(4)     Die Gebühr I als monatliche Grundgebühr je Kleinkläranlage                                    4,00 €

(5)     Die Gebühr II als monatliche Grundgebühr je abflusslose Grube                               7,50 €

(6)   Die Gebühr III als Anfahrtsgebühr nach Tourenplan                                                    20,00 €

(7)   Die Gebühr IV als Anfahrtsgebühr bei Anfahrten außerhalb der Tourenplanung    35,00 €

(8)   Die Gebühr V als Anfahrtsgebühr des Bereitschaftsdienstes                                     130,00 €

(9)   Die Gebühr VI als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus

Kleinkläranlagen, die nach der Menge der aus der Kleinkläranlage

abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, beträgt je Kubikmeter

abgeholter Inhaltsstoffe                                                                                                                5,00 €

(10) Die Gebühr VII als Reinigungsgebühr für Inhaltsstoffe aus

abflusslosen Gruben, die nach der Menge der abgepumpten

Inhaltsstoffe berechnet wird, beträgt je Kubikmeter abgeholter

Inhaltsstoffe                                                                                                                                   3,50 €

(11) Die Gebühr VIII als Gebühr für Leerfahrten                                                                   28,00 €


 

III. Benutzungsgebühr C

 

(12) Die Benutzungsgebühr C für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird nach der tatsächlich bebauten und befestigten Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstücks berechnet von der aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung eingeleitet wird (Niederschlagsfläche). Maßgebend ist die Flächenberechnung am 01. Dezember des Vorjahres. Der Gebührenpflichtige hat die Berechnungsgrundlagen und ebenso ihre Änderung dem Abwasserzweckverband innerhalb eines Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht mitzuteilen.

 

Die Benutzungsgebühr C ist auch für die Ableitung des auf öffentlichen Flächen anfallenden Niederschlagswassers zu entrichten; soweit eine Mitgliedsgemeinde Eigentümerin der Verkehrswege ist, treffen die Aufwendungen sie, sonst den jeweiligen Eigentümer.

 

(13) Die Benutzungsgebühr C beträgt

 

1.  für die Niederschlagswasseranlage Hagenow je Quadratmeter Niederschlagsfläche

     7,66 Cent/Monat

 

2.  für die Abwasseranlage Unbelüftete Teiche je Quadratmeter Niederschlagsfläche

     2,41 Cent/Monat

 

IV. Benutzungsgebühr D

 

(14) Die Benutzungsgebühr D wird nach der Menge des Schmutzwassers (Rohabwasser) berechnet, das unmittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

 

Als Schmutzwassermenge gilt die durch ein Induktives Durchflussmessgerät (IDM) an der durch den Verband festgelegten Übergabestelle gemessene Menge.

 

 Sollte ein IDM nicht vorhanden sein, gilt als Schmutzwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht ein Abzug nach Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser hat auf seine Kosten einen gesonderten Wasserzähler für diese Wassermengen vorzuhalten, der geeicht und durch den Zweckverband  verplombt ist und der amtlich abgelesen wird. Die Absetzung der verbrauchten und/oder zurückgehaltenen Wassermengen ist bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Vorjahr zu beantragen.

 

       Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge, die durch Ablesung ermittelt wird. Ist eine Ablesung wegen Abwesenheit des Gebührenpflichtigen oder der von ihm beauftragten Person nicht möglich und wird der Zählerstand trotz Aufforderung nicht mitgeteilt, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen. Bei Wasserbezug aus privaten Versorgungsanlagen einschließlich Regenwassernutzungsanlagen gilt die gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen oder Regenwassernutzungsanlagen keine Wassermesser einbauen, ist der Zweckverband berechtigt, den Wasserverbrauch zu schätzen.

 

(15) Von dem Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:

 

a)  das hauswirtschaftlich genutzte Wasser;

b)  das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser;

c)  das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

 

(16) Die Benutzungsgebühr D beträgt

 

a)  als Benutzungsgebühr je m³ Schmutzwasser                                                        0,52 €

 

 

§ 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht -  erhält folgende Fassung

 

(1)     Die Gebührenpflicht entsteht für die Benutzungsgebühr A mit dem ersten des Monats, der auf den Tag des Anschlusses des Grundstücks an einen betriebsfertigen Straßenkanal folgt. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr A endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an den Straßenkanal entfällt.

 

(2)     Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr B Gebühr I und Gebühr II entsteht mit dem ersten des Monats der auf den Tag der Inbetriebnahme der Grundstücksabwasseranlage folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksabwasseranlage außer Betrieb genommen wird. Die Gebührenpflicht für die Gebühr III bis VII entsteht am Tag nach Abholung der Inhaltsstoffe. Die Gebührenpflicht für die Gebühr VIII entsteht am Tag nach der Leerfahrt.

 

(3)     Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr C entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Tag des Anschlusses des Grundstückes an einen betriebsfertigen Straßenkanal folgt. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr C endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an den Straßenkanal entfällt.

 

(4)     Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr D entsteht mit dem ersten des Monats, der auf den Tag der Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Einleitung in die öffentliche Schmutzwasseranlage nicht mehr erfolgt.

 

 

§ 19 Heranziehung und Fälligkeit Absätze 5 und 6 – werden wie folgt geändert

 

 

(5)     Die Benutzungsgebühr B Gebühren I bis VIII werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(6)     Die Benutzungsgebühr D wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt ab 01.01.2014 in Kraft.

 

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

 

 

gez. Quast

Verbandsvorsteher

 

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