Sprache, Accesskey 1, Direkt zum Inhalt, Accesskey 2, Direkt zur Hauptnavigation, Accesskey 3

Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern



zurück

Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden

Amtliche Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden - 13.12.2013 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

 

9. Änderungssatzung der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden vom 25. Februar 1998

 

 

Aufgrund der §§ 5; 150 ff. der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 205) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. S. 687, 719) sowie des § 40 des Landeswassergesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. S. 669/GS M.-V. 753-2; geändert durch EnteignungsG vom 02. März 1993 GVOBl. S. 178) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 21. November 2013 folgende 9. Änderungssatzung der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden erlassen.

 

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Hagenow und Umlandgemeinden vom 25. Februar 1998, zuletzt geändert mit 8. Änderungssatzung vom 17. Juni 2010, wird wie folgt geändert.

 

 

§ 1 Allgemeines Absatz 1 – wird wie folgt neu gefasst

 

(1)   Der Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in seinem Versorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser)

 

a)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für Hagenow, Stadt und den Ortsteilen Hagenow-Heide, Sudenhof und Viez sowie die Gemeinde Kirch-Jesar mit den Ortsteilen Kirch-Jesar und Neu-Klüß, die Gemeinde Kuhstorf, die Gemeinde Pätow-Steegen mit den Ortsteilen Pätow und Steegen, die Gemeinde Toddin mit den Ortsteilen Gramnitz und Toddin, die Gemeinde Warlitz mit den Ortsteilen Goldenitz und Warlitz, die Gemeinde Setzin mit den Ortsteilen Schwaberow und Setzin (Schmutzwasseranlage Hagenow),

 

b)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Redefin, die Gemeinde Belsch mit dem Ortsteil Belsch, die Gemeinde Moraas, die Gemeinde Strohkirchen (Schmutzwasseranlage SBR-Teiche),

 

c)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) für die Gemeinde Bobzin, die Gemeinde Hülseburg mit dem Ortsteil Hülseburg, die Gemeinde Pritzier mit den Ortsteilen Pritzier und Schwechow, die Gemeinde Gammelin mit dem Ortsteil Gammelin (Abwasseranlage Unbelüftete Teiche),

 

d)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung für Hagenow, Stadt (Niederschlagswasseranlage Hagenow),

 

e)      eine rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung (dezentrale Abwasseranlage).

 

 

§ 12   Entleerung der Grundstücksabwasseranlagen Absatz 2 – wird wie folgt

            neugefasst

 

 

(2)   Die Entleerung der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen auf Anforderung des Grundstückseigentümers erfolgt nach einem Tourenplan. Dazu ist die Entleerung mindestens 10 Arbeitstage (Mo-Fr) bei Kleinkläranlagen und 5 Arbeitstage bei abflusslosen Gruben vor dem gewünschten Abfuhrtermin anzumelden. Daraufhin erfolgt durch den Abwasserzweckverband die Terminfestlegung der Entleerung.

 

Bei Havarien, Betriebsstörungen oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe kann die Entleerung auch außerhalb der Tourenplanung erfolgen. Außerhalb der Dienstzeiten wird die Entleerung der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen durch den Bereitschaftsdienst abgesichert.

 

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt ab 01.01.2014 in Kraft.

 

 

Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dem genannten Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Abwasserzweckverband Hagenow und Umlandgemeinden geltend gemacht wird. Abweichend von Satz 1 kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften stets geltend gemacht werden.

 

 

 

Quast

Verbandsvorsteher

zurück


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut