Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kuhstorf - 20.02.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Kuhstorf vom 18.02.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Kuhstorf vom 12.02.2014 folgende Änderungssatzung erlassen:
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte vom 04.01.2005, die 1. Satzung zur Änderung vom 18.03.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 19.01.2006, die 3. Satzung zur Änderung vom 29.11.2007, die 4. Satzung zur Änderung vom 23.02.2010, die 5. Änderung vom 31.01.2011, die 6.Änderung vom 01.12.2012 sowie die 7. Änderung vom 13.03.2013 werden wie folgt geändert:
Die Anlage zu
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Teilzeit: 139,96 €
Halbtags: 128,23 €
Kindergartenkinder:
Ganztags: 116,11 €
Teilzeit: 69,67 €
Halbtags: 64,50 €
Hortkinder:
Ganztags: 62,30 €
Teilzeit: 37,38 €
2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien
bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std.
zusätzlich 31,00 € wöchentlich.
Hinweis: Es gibt die Möglichkeit eine Geschwisterermäßigung zu beantragen wenn Sorgeberechtigte 2 oder 3 Kinder betreuen lassen. Dieser Antrag ist beim Landkreis Ludwigslust-Parchim zu stellen.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.03.2014 in Kraft.
Kuhstorf, 18.02.2014
gez. Kuhla
Bürgermeister - DS –
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.