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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin - 01.03.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gammelin vom 24.02.2014

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011, (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.01.2014 nachfolgende 5. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 10.08.2000, die 2. Änderung vom 19.07.2006, die 3. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 4. Änderung vom 27.03.2013 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

§ 7 Entschädigungsordnung

(1)  Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung

       in Höhe von 420 €.

  

(2)  Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird laufend eine entsprechende  

       funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.

       Der 1. Stellvertreter erhält 20 Prozent und der 2. Stellvertreter 10 Prozent  der  

       funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.

 

(3)  Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen  der

       Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung 

       in Höhe von 30 €.

 

(4)  Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten

       eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 €.

   

(5)  Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an  Ausschusssitzungen  sowie an 

       Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen, eine  

       sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 €.

 

(6)  Andere ehrenamtlich tätige Bürger erhalten, sofern andere Vorschriften eine 

       Entschädigung nicht regeln, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 €.

 

Artikel 2                                                                                                  

Neufassung der Hauptsatzung 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

 

Artikel 3                                                                                                        

    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2014 in Kraft

 

 

 

Gammelin, 24.02.2014

 

 

Kebschull

Bürgermeister                                                        DS

 

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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