Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin - 01.03.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gammelin vom 24.02.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011, (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.01.2014 nachfolgende 5. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 10.08.2000, die 2. Änderung vom 19.07.2006, die 3. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 4. Änderung vom 27.03.2013 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 7 Entschädigungsordnung
(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 420 €.
(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird laufend eine entsprechende
funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.
Der 1. Stellvertreter erhält 20 Prozent und der 2. Stellvertreter 10 Prozent der
funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
in Höhe von 30 €.
(4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten
eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 €.
(5) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen sowie an
Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen, eine
sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 €.
(6) Andere ehrenamtlich tätige Bürger erhalten, sofern andere Vorschriften eine
Entschädigung nicht regeln, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 €.
Artikel 2
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2014 in Kraft
Gammelin, 24.02.2014
Kebschull
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.