Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin - 04.04.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gammelin vom 27.03.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011, (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.02.2014 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 10.08.2000, die 2. Änderung vom 19.07.2006, die 3. Änderung vom 01.11.2011 die 4. Änderung vom 27.03.2013 sowie die 5. Änderung vom 24.02.2014 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 7 Entschädigungsordnung
(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 420 €. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Der erste Stellvertreter des Bürgermeisters erhält eine monatliche Aufwandsent-
schädigung von 84 €, der zweite Stellvertreter des Bürgermeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 42 €. Zusätzlich erhalten beide Stellvertreter des Bürgermeisters die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 3. Nach 3 Monaten Vertretung des Bürgermeisters erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz1. Damit entfallen Aufwandsentschädi-gungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 €.
(4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 € für jede von ihnen geleitete Sitzung.
(5) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Vorbereitung dieser
Ausschusssitzungen befasst, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 €.
(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(7) Entsprechend der Entschädigungsverordnung M-V sind der entgangene Arbeitsverdienst, Reisekostenvergütung und Betreuungskosten zu gewähren.
Artikel 2
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Gammelin, 27.03.2014
Kebschull
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.