Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen - 02.05.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Strohkirchen
für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.03.2014 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, Der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim, folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
| gegenüber | erhöht/ vermindert | nunmehr |
| bisher | um | auf |
| EUR | EUR | EUR |
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1. im Ergebnishaushalt |
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a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 389.200 | 6.600 | 395.800 |
der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 438.200 | 5.100 | 443.300 |
der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf | -49.000 | 1.500 | -47.500 |
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b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 | 0 | 0 |
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 | 0 | 0 |
der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf | 0 | 0 | 0 |
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c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf | -49.000 | 1.500 | -47.500 |
die Einstellung in Rücklagen auf | 0 | 0 | 0 |
die Entnahmen aus Rücklagen auf | 0 | 0 | 0 |
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf | -49.000 | 1.500 | -47.500 |
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2. im Finanzhaushalt |
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a) die ordentlichen Einzahlungen auf | 343.400 | 3.300 | 346.700 |
die ordentlichen Auszahlungen auf | 353.700 | 300 | 354.000 |
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -10.300 | 3.000 | -7.300 |
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b) die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 | 0 | 0 |
die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 | 0 | 0 |
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 | 0 | 0 |
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c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.500 | 231.100 | 240.600 |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.000 | 335.200 | 336.200 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.500 | -104.100 | -95.600 |
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d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.800 | 101.100 | 102.900 |
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 | 0 | 0 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.800 | 101.100 | 102.900 |
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festgesetzt.
§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.
§ 5 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer |
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a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 350 | v. H. |
b) | auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 | v. H. |
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2. Gewerbesteuer auf | 300 | v. H. | |
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§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert.
§ 7 Eigenkapital
bisher nunmehr EUR EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug 1.776.100 1.776.100
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des 1.739.700 1.739.700
Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres 1.700.200 1.701.700
§ 8 Deckungsfähigkeit
Die Deckungsfähigkeit bleibt unverändert.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung gilt als erteilt.
Strohkirchen, 26.03.2014
gez. Romanowski
Bürgermeisterin
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde – der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim – gilt als erteilt.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme
vom 05.05.2014 bis 13.05.2014
Mo und Mi nach Vereinbarung
Di; Do; Fr. 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr; Do: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Hagenow, 26.03.2014
gez. Romanowski
Bürgermeisterin