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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Strohkirchen - 02.05.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Strohkirchen

für das Haushaltsjahr 2014

 

Aufgrund des § 48 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

wird nach Beschluss der Gemeindevertretung  vom 26.03.2014 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, Der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim, folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

 

gegenüber

erhöht/

vermindert

nunmehr

 

bisher

um

auf

 

EUR

EUR

EUR

 

 

 

 

1. im Ergebnishaushalt

 

 

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf                     

389.200

6.600

395.800

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf         

438.200

5.100

443.300

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

-49.000

1.500

-47.500

 

 

 

 

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0

0

0

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen       auf   

0

0

0

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und  

   Aufwendungen auf                         

0

0

0

 

 

 

 

c) das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen auf

-49.000

1.500

-47.500

    die Einstellung in Rücklagen auf

0

0

0

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

0

0

0

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

-49.000

1.500

-47.500

 

 

 

 

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

 

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

343.400

3.300

346.700

    die ordentlichen Auszahlungen auf

353.700

300

354.000

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-10.300

3.000

-7.300

 

 

 

 

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

0

0

0

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

0

0

0

    der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

   auf

0

0

0

 

 

 

 

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

9.500

231.100

240.600

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.000

335.200

336.200

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

   Investitionstätigkeit auf

8.500

-104.100

-95.600

   

 

 

 

 

 

 

 

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.800

101.100

102.900

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0

0

0

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus 

   Finanzierungstätigkeit auf

1.800

101.100

102.900

   

 

 

 

 

 

 

 

 

festgesetzt.

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden nicht beansprucht.

 

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf

350

v. H.

b)

auf die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

350

v. H.

 

 

 

2. Gewerbesteuer auf

300

v. H.

 

 

 

 

 

 

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert.                      

 

 

 

§ 7 Eigenkapital

                                                                                                              bisher            nunmehr                                                                                                                    EUR                EUR                                                                                                                          

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres betrug   1.776.100      1.776.100

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des                           1.739.700      1.739.700

Haushaltsvorjahres beträgt                                                                             

und zum 31.12. des Haushaltsjahres                                                                         1.700.200      1.701.700                                               

 

 

§ 8 Deckungsfähigkeit

 

Die Deckungsfähigkeit bleibt unverändert.

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung gilt als erteilt.

 

Strohkirchen, 26.03.2014

 

 

 

 

gez. Romanowski

Bürgermeisterin         

 

Hinweis:

 

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 47 Abs. 3 KV M-V erforderlichen Genehmigungen durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde – der Landrat des Landkreises Ludwigslust - Parchim – gilt als erteilt.

 

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihrem Anlagen zur Einsichtnahme

vom 05.05.2014 bis 13.05.2014

Mo und Mi nach Vereinbarung

Di; Do; Fr. 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr; Do: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

im Amt Hagenow-Land öffentlich aus.

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigung- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

Hagenow, 26.03.2014

 

 

gez. Romanowski

Bürgermeisterin

                                  

                                   

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