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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Alt Zachun

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Alt Zachun - 06.06.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Alt Zachun

 

Satzung über die 1. Änderung und Ergänzung der Innenbereichssatzung gemäß

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB sowie über die Entwicklungssatzung nach

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Ortsteil Alt Zachun der Gemeinde Alt Zachun

 

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Alt Zachun hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 15. Mai 2014 die die 1. Änderung und Ergänzung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB sowie die Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Ortsteil Alt Zachun der Gemeinde Alt Zachun als Satzung beschlossen.

 

Die Geltungsbereichsgrenzen sind dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die1. Änderung und Ergänzung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB sowie die Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Ortsteil Alt Zachun der Gemeinde Alt Zachun tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Jedermann kann die 1. Änderung und Ergänzung der Innenbereichssatzung sowie die Entwicklungssatzung für den Ortsteil Alt Zachun der Gemeinde Alt Zachun und die zugehörige Begründung ab diesem Tag in der Amtsverwaltung Hagenow-Land Fachdienst Planen und Bauen, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Alt Zachun geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diese Satzung in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Soweit gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, können diese nur innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Alt Zachun unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.

 

 

 

gez. Klemz

Bürgermeister

 

Anlagen:

Satzung Alt Zachun.pdf (PDF-Dokument, 486 KB)

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