Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen - 01.07.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pätow-Steegen vom
30.06.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.06.2014 nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 16.11.2004, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 01.11.2011, die 5. Änderung vom 10.04.2012 sowie die 6. Änderung vom 30.10.2012 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 7 Entschädigungsordnung
(1) Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 415,00 €.Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Nach 3 Monaten Vertretung des Bürgermeisters erhält die stellvertretende Person die volle
Aufwandsentschädigung nach Abs.1. Damit entfällt das Sitzungsgeld.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 35,00 €.
Gleiches gilt für sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses,
in den sie gewählt worden sind sowie an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung
von Ausschusssitzungen dienen.
(4) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten
für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 €.
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Diese Satzung tritt ab 01.07.2014 in Kraft.
Pätow-Steegen, 30.06.2014
Maty
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.