Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kuhstorf - 24.09.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Friedhofgebührensatzung der Gemeinde Kuhstorf
Gemäß § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kuhstorf vom 23.04.2014 wird auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, 146), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Kuhstorf vom 13.08.2014 nachstehende Gebührensatzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Satzung
1. Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Kuhstorf und seiner Einrichtungen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Kuhstorf Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
2. Für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Hagenow-Land erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
1. Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
2. Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Amtsverwaltung. In Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht sobald die Leistungen erbracht wurden.
2. Die Grabstättengebührenschuld und die Friedhofsbewirtschaftungsgebühren werden für 25 bzw. 30 Jahre Nutzungsrecht durch Gebührenbescheid im Voraus erhoben.
3. Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.
4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Höhe der Gebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
1. Für ein Reihengrab 555,00 Euro
Liegezeit max. 30 Jahre
(Liegeort durch die Verwaltung vorgewiesen.)
2. Für ein Urnengrab 120,00 Euro/m²
Liegezeit max. 25 Jahre von 1m² und darüber hinaus pro m²
(Liegeort durch die Verwaltung vorgewiesen.)
3. Für eine Wahlgrabstätte 555,00 Euro
Liegezeit max. 30 Jahre von 4,5m²
(Liegeort durch die Verwaltung vorgewiesen.)
4. Für eine Rasengrabstätte 555,00 Euro
Liegezeit max. 30 Jahre von 4,5m²
zuzüglich Pflege und Instandsetzung je erworbenes Nutzungsjahr 50,00 Euro/Jahr
(Liegeort durch die Verwaltung vorgewiesen.)
5. Für jede Verlängerung des Rechtes an Erd- oder Urnengräbern (es kann nur die Gesamtanlage verlängert werden) gelten die gleichen Preise wie unter Punkt 2-4.
6. Für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier 85,00 Euro
7. Für eine anonyme Bestattung unter grünem Rasen
Urnenreihengrabstätte 250,00 Euro
§ 5
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 6
Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 7
Rechtsmittel
1. Gegen eine Gebührenfestsetzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung Widerspruch erheben.
2. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der erlassenden
Behörde einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Kuhstorf , 23.09.2014
gez. Ehm DS
Bürgermeisterin
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.