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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pritzier

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pritzier - 24.09.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Friedhofgebührensatzung der Gemeinde Pritzier

 

Gemäß § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Pritzier vom 22.04.2014 wird auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, 146), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Pritzier vom 19.08.2014 nachstehende Gebührensatzung erlassen:

§ 1

Gegenstand der Satzung

 

1.      Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Pritzier und seiner Einrichtungen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Pritzier Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

2.      Für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Hagenow-Land erhoben.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

1.       Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

 

2.      Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

 

1.      Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Amtsverwaltung. In Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht sobald die Leistungen erbracht wurden.

2.      Die Grabstättengebührenschuld und die Friedhofsbewirtschaftungsgebühren werden für 25 bzw. 30 Jahre Nutzungsrecht durch Gebührenbescheid im Voraus erhoben.

3.      Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wochen fällig.

4.      Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

 

 

 

§ 4

Höhe der Gebühren

 

Folgende Gebühren werden erhoben:

 

1.      Für ein Reihengrab                                                                            375,00 Euro

Liegezeit max. 30 Jahre

(Liegeort durch die Verwaltung vorgewiesen.)

 

2.      Für ein Urnengrab                                                                                87,50 Euro/m²

Liegezeit max. 25 Jahre von 1m² und darüber hinaus pro m²

(Liegeort durch die Verwaltung vorgewiesen.)

 

3.      Für eine Wahlgrabstätte                                                                    375,00 Euro

            Liegezeit max. 30 Jahre von 4,5m²

(Liegeort durch die Verwaltung vorgewiesen.)

 

4.      Für eine Rasengrabstätte                                                                  375,00 Euro    

Liegezeit max. 30 Jahre von 4,5m²

zuzüglich Pflege und Instandsetzung je erworbenes Nutzungsjahr   55,00 Euro/Jahr

(Liegeort durch die Verwaltung vorgewiesen.)

 

5.      Für jede Verlängerung des Rechtes an Erd- oder Urnengräbern (es kann nur die

      Gesamtanlage verlängert werden) gelten die gleichen Preise wie unter Punkt 2-4.

 

6.      Für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier                      65,00 Euro

 

7.      Für eine anonyme Bestattung unter grünem Rasen

Urnenreihengrabstätte                                                                      200,00 Euro

 

 

§ 5

Zusätzliche Leistungen

 

Für besondere  zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

 

§ 6

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

 

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

 

 

 

 

 

 

§ 7

Rechtsmittel

 

1. Gegen eine Gebührenfestsetzung kann der Zahlungspflichtige innerhalb eines Monats nach  

    Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung Widerspruch erheben.

 

2. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der erlassenden

    Behörde einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

§ 8

Schlussbestimmungen

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Pritzier , 23.09.2014

 

 

 

gez. Witt                                                                    DS

Bürgermeister

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

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