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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin - 02.10.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Toddin vom 01.10.2014

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.09.2014 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 21.10.1999, die 1. Änderung vom 11.05.2001, die 2. Änderung vom 23.02.2005, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Äderung vom 01.1.2011 sowie  die 5. Änderung vom 11.01.2013 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

§ 5 Ausschüsse

 

(4) Gem. § 36 Abs. 1 der KV wird ein Kultur- und Sozialausschuss gebildet.

     Dieser besteht aus 3 Gemeindevertretern sowie aus 2 sachkundigen Einwohnern.

 

     Aufgabengebiet:

    Der Kultur- und Sozialausschuss berät in allen kulturellen und sozialen Belangen, wie   

    z.B.im Kindertagesstättenbereich, bei der Betreuung älterer Bürger, Vorbereitung und  

    Durchführung von Kultur- und Festveranstaltungen einschließlich deren Federführung

    durch den Ausschussvorsitzenden, außerdem wirkt er mit bei der Förderung der Jugend,   

    von Kultur und Sport sowie des Fremdenverkehrs.

 

   Die Sitzungen des Kultur- und Sozialausschusses sind nicht öffentlich.

 

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Toddin, 01.10.2014

 

gez. Möbius

Bürgermeisterin                                                        

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

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