Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen - 02.10.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pätow-Steegen vom
01.10.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.08.2014 nachfolgende 8. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 16.11.2004, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 01.11.2011, die 5. Änderung vom 10.04.2012, die 6. Änderung vom 30.10.2012 sowie die 7. Änderung vom 30.06.2014 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 5 Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wirdnicht gebildet.
(2) Gem. § 1 Abs. 1 und 3 des Kommunalprüfungsgesetzes wird ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.
Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern sowie aus einem sachkundigen
Einwohnern.
Aufgabengebiet:
Der Rechnungsprüfungsausschuß begleitet die Haushaltsführung und prüft die
Jahresrechnung.
Die Sitzungen des RPA sind nicht öffentlich.
(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden.
Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern sowie aus einem sachkundigen
Einwohnern.
Aufgabengebiet:
Der Finanzausschuß bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des
Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Anstelle eines
sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den Ausschuß berufen werden.
Die Sitzungen des Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Diese Satzung tritt ab sofort in Kraft.
Pätow-Steegen, 01.10.2014
gez. Maty
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.