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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Picher

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Picher - 02.10.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Picher vom 01.10.2014

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.08.2014 nachfolgende 9. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 29.08.2003, die 2. Änderung vom 16.11.2004, die 3. Änderung vom 30.01.2006, die 4. Änderung vom 17.07.2006, die 5. Änderung vom 06.10.2009, die 6. Änderung vom 23.02.2010, die 7. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 8. Änderung vom 04.02.2013 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

§ 5 Ausschüsse

 

(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

 

(2) Gem. § 1 Abs. 1 und 3 des Kommunalprüfungsgesetzes wird ein

     Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.

  Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner.

     Aufgabengebiet:

     Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung und prüft die    

     Jahresrechnung.  

     Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

 

(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden.

     Dieser besteht aus drei Gemeindevertretern und  zwei sachkundigen Einwohnern.  Anstelle  

     eines sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den Ausschuss berufen  

     werden.

     Aufgabengebiet:

     Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des   

     Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.

     Die Sitzungen des Finanzausschusses sind öffentlich.

 

(4) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen 

     Bau- und Umweltausschuss. Dieser besteht aus fünf Gemeindevertretern und vier 

     sachkundigen Einwohnern.

     Aufgabengebiet:

     Der Bau- und Umweltausschuss begleitet Planungs- und Bauvorhaben, den Umwelt- und  

     Naturschutz sowie Landschaftspflege in der Gemeinde und gibt der Gemeindevertretung 

     entsprechende Beschlussempfehlungen.

     Die Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses sind öffentlich.

 

(5) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen 

     Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschuss.

     Dieser besteht aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern.

     Aufgabengebiet:

     Vorbereitung bzw. Beschlussempfehlungen zu sozialen Maßnahmen, insbesondere im 

     Kindertagesstättenbereich, zur Betreuung älterer Bürger, Betreuung der Schul- und 

     Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung,

     Sozialwesen sowie Fremdenverkehr.

     Die Sitzungen des Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschusses sind öffentlich.

 

(6) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen 

     Ausschuss zur Windenergie.

     Dieser Ausschuss soll die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Warlow zum Thema 

     Windenergie fördern.

     Der Ausschuss besteht neben dem Bürgermeister und seinem 1. Stellvertreter aus einem 

     weiteren Gemeindevertreter und zwei sachkundigen Einwohnern. Vorsitzender des  

     Ausschusses ist der Bürgermeister der Gemeinde Picher.

     Die Sitzungen des Ausschusses zur Windenergie sind nicht öffentlich.

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

Artikel 3                                                                                                            

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Picher, 01.10.2014

 

 

 

gez. Christ

Bürgermeister                                                        DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

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