Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin - 02.10.2014 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gammelin vom 01.10.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011, (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.09.2014 nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 10.08.2000, die 2. Änderung vom 19.07.2006, die 3. Änderung vom 01.11.2011, die 4. Änderung vom 27.03.2013, die 5. Änderung vom 24.02.2014 sowie die 6. Änderung vom 27.03.2014 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 5 Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wirdgebildet.
Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister 4 Gemeindevertreter an.
Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschusses wahr.
Aufgabengebiet:
Personal- und Organisationsfragen
Finanz- und Haushaltswesen
Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
(2) Gem. § 1 Abs. 1 und 3 des Kommunalprüfungsgesetzes wird ein
Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.
Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern sowie aus einem sachkundigen Einwohner.
Aufgabengebiet:
Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung und prüft die
Jahresrechnung.
Die Sitzungen des RPA sind nicht öffentlich.
Artikel 2
Neufassung der Hauptsatzung
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Gammelin, 01.10.2014
gez. Kebschull
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.