Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land für die Gemeinde Groß Krams - 06.02.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Groß Krams am 22.03.2015
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.
spätestens am | Datum 06. März 2015 | bis | 12.00 Uhr | Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde |
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. Amt Hagenow-Land, Einwohnermeldeamt, Zimmer 001, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow |
unter Angabe der Gründe bei der Bürgermeisterwahl einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch bzw. Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Datum 28. Februar 2015 | eine Wahlbenachrichtigung. |
(22. Tag vor der Wahl) |
|
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Bürgermeisters durch Stimmabgabe im Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters,
- einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.
- ein Merkblatt.
5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
- § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern
bis zum | 23. Tag vor der Wahl 27. Februar 2015 bei der Bürgermeisterwahl Kommunalwahlen | oder |
bei der Bürgermeisterwahl die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
bis zum | 16. Tag vor der Wahl 06. März 2015 |
|
versäumt hat.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
- § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern
oder
bei Kommunalwahlen der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach
- § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
entstanden ist
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs/Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum
Datum 20. März 2015 | 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) |
(2. Tag vor der Wahl) |
|
beantragt werden.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl,
12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Für die Kommunalwahlen ist dies darüber hinaus auch am Wahltag bis 15.00 Uhr noch möglich.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden.Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen für die Europawahl schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel der Europawahl bzw. den Stimmzetteln der Kommunalwahlen und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Wahlbriefe der Europawahl/der Kommunalwahlen2) werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ort, Datum
Hagenow, 28. Januar 2015 |
| Die Gemeindewahlbehörde
gez. Quast
|