Öffentliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg für die Gemeinde Moraas - 23.02.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Staatliches Amt ____________ _______
für Landwirtschaft und Umwelt
Westmecklenburg
- Flurneuordnungsbehörde -
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Freiwilliger Landtausch „Moraas I“ Aktenzeichen: 5433.2-76-6176
(bitte bei Schriftverkehr angeben)
Landkreis Ludwigslust-Parchim
Gemeinde Moraas
Schwerin, 08.01.2015
A U S F E R T I G U N G
Auf Beschluss des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Flurneuordnungsbehörde soll der Freiwillige Landtausch „Moraas I“, Landkreis Ludwigslust-Parchim, nach §§ 53 und 54 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. den §§ 103a bis 103i des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen durchgeführt werden.
Dem Freiwilligen Landtausch werden folgende Flurstücke unterliegen:
Gemeinde: Moraas
Gemarkung: Moraas
Flur: 3
Flurstück: 115 und 162/1
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtausch berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen. Werden Rechte nicht fristgemäß angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Im Auftrag
M. Knoblich
Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.
Schwerin, 08.01.2015
gez. Michael Bruhn