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Pressemeldung

Öffentliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg für die Gemeinde Moraas

Öffentliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg für die Gemeinde Moraas - 23.02.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Staatliches Amt                                              ____________                           _______

für Landwirtschaft und Umwelt

Westmecklenburg

- Flurneuordnungsbehörde - 

Bleicherufer 13

19053 Schwerin                                                                   

 

Freiwilliger Landtausch „Moraas I“                                             Aktenzeichen: 5433.2-76-6176

(bitte bei Schriftverkehr angeben)

Landkreis Ludwigslust-Parchim                                                             

Gemeinde Moraas

                                                                                                          Schwerin, 08.01.2015

 

A U S F E R T I G U N G

 

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

für die Gemeinde Moraas

 

Auf Beschluss des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Flurneuordnungsbehörde soll der Freiwillige Landtausch „Moraas I“, Landkreis Ludwigslust-Parchim, nach §§ 53 und 54 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. den §§ 103a bis 103i des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen durchgeführt werden.

Dem Freiwilligen Landtausch werden folgende Flurstücke unterliegen:

Gemeinde:            Moraas

Gemarkung:          Moraas

Flur:                       3

Flurstück:               115 und 162/1

Anmeldung unbekannter Rechte

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtausch berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde nachzuweisen. Werden Rechte nicht fristgemäß angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Im Auftrag

gez.                                        (LS)

M. Knoblich

Ausfertigungsvermerk:

Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.

Ausgefertigt:

Schwerin, 08.01.2015

Im Auftrag

                                               (LS)

gez. Michael Bruhn

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