Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bandenitz - 06.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Bandenitz vom 03.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1.April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bandenitz vom 18.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen:
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 19.10.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 18.03.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 31.01.2006, die 3. Satzung zur Änderung vom 14.03.2007, die 4. Satzung zur Änderung vom 25.02.2011 sowie die 5. Satzung zur Änderung vom 07.05.2013 werden wie folgt geändert:
Die Anlage 1 zu
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Teilzeit: 152,22 €
Halbtags: 138,79 €
Kindergartenkinder:
Ganztags: 115,18 €
Teilzeit: 69,10 €
Halbtags: 64,22 €
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Bandenitz, 03.03.2015
Dr. Sänger
Bürgermeister - DS –
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.