Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Redefin - 06.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Redefin vom 05.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S.146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777),833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 28.01.2015 nachfolgende 8.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätteerlassen:
DieSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 10.09.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 13.12.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 27.11.2007, die 3. Satzung zur Änderung vom 23.02.2010, die 4. Satzung zur Änderung vom 21.12.2010, die 5. Satzung zur Änderung vom 13.01.2011, die 6. Satzung zur Änderung vom 30.04.2012 sowie die 7. Satzung zur Änderung vom 20.02.2013 werden wie folgt geändert:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Teilzeit: 123,76 €
Halbtags: 115,08 €
Kindergartenkinder:
Ganztags: 102,89 €
Teilzeit: 61,73 €
Halbtags: 58,00 €
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Redefin, 05.03.2015
Böbel
Bürgermeisterin - DS –
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.