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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Toddin - 06.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Toddin vom 04.03.2015

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) und des Kommunalabgabengestzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S.146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777),833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 01. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.01.2015 nachfolgende 6.Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätteerlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

DieSatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 11.11.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 15.12.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 31.01.2011, die 3. Satzung zur Änderung vom 23.01.2012, die 4. Satzung zur Änderung vom 08.02.2013 sowie die 5. Satzung zur Änderung vom 12.12.2013 werden wie folgt geändert:

 

Die Anlage 1 zu

§   6 Gebührenmaßstab/Gebührensätzewird wie folgt neu gefasst:

 

1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:

 

Krippenkinder

Ganztags:                                                      248,48 €

Teilzeit:                                                          149,09 €

Halbtags:                                                       136,18 €

 

Kindergartenkinder:

Ganztags:                                                      121,14 €

Teilzeit:                                                          72,68 €

Halbtags:                                                       67,20 €

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.

 

Toddin, 04.03.2015

 

 

Möbius

Bürgermeisterin                                             - DS –

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

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