Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Warlitz - 06.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
11. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätte der Gemeinde Warlitz vom 05.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), in Verbindung mit dem Kindertagesförderungsgesetz vom 1.April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Warlitz vom 25.02.2015 folgende Änderungssatzung erlassen:
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstättevom 19.10.2004, die 1. Satzung zur Änderung vom 15.04.2005, die 2. Satzung zur Änderung vom 16.12.2005, die 3. Satzung zur Änderung vom 02.05.2006, die 4. Satzung zur Änderung vom 19.01.2007, die 5. Satzung zur Änderung vom 31.01.2011, die 6. Änderung zur Satzung vom 22.12.2010,die 7. Änderung vom 07.02.2012, die 8. Änderung vom 06.09.2012, die 9. Änderung vom 20.02.2013 sowie die 10. Änderung vom 01.07.2013 werden wie folgt geändert:
Die Anlage zu
1. Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich:
Teilzeit: 166,93 €
Halbtags: 151,05 €
Kindergartenkinder:
Ganztags: 162,73 €
Teilzeit: 97,63 €
Halbtags: 87,99 €
Hort
Ganztags: 70,47 €
Teilzeit: 42,28 €
2. Betreuungsmehrbedarf während der Schulferien
bei mehr als 6 bis höchstens 10 Std.
zusätzlich 34,00 € wöchentlich.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Warlitz, 05.03.2015
Holm
Bürgermeister - DS –
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.