Amtliche Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde des Amtes Hagenow-Land - 06.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
Wahlbekanntmachung
1. | Am | 22. März 2015 |
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findet in der Gemeinde Groß Krams die Wahl des Bürgermeisters statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
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Der Wahlraum wird in | Bezeichnung des Wahlraumes Gemeindehaus Groß Krams, Teichstraße 8, 19230 Groß Krams Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten |
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bis | Datum 28.02.2015 |
zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.
Jeder Wähler erhält für die Bürgermeisterwahl amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt. Gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) bestimmt dann die oder der Wahlberechtigte eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Die Hilfsperson, die nach § 34 Absatz 1 LKWO M-V auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken (§ 2 Absatz 2 LKWO M-V).
4.1 Wahl des Bürgermeisters
Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlägeunter Angabe von Namen und Kurzbezeichnung der Parteien bzw. Wählergruppen oder die Bezeichnung „Einzelbewerber“ sowie den Namen jedes Bewerbers. Rechts neben dem Namen eines jeden Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel mit mehreren Bewerbern durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wähler in die Wahlurne zu legen.
Erhält bei der Hauptwahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, s findet zwischen den beiden Bewerbern
mit der höchsten Stimmenzahl am 12.04.2015 eine Stichwahl statt.
Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,
a) durch Stimmabgabe im Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen, soweit sie für die Wahl wahlberechtigt sind.
6.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit den Stimmzettel (im jeweils verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem jeweiligen unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum
Hagenow, den 24.02.2015 |
| Die Gemeindewahlbehörde
gez. Quast
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