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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde des Amtes Hagenow-Land

Amtliche Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde des Amtes Hagenow-Land - 06.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

Wahlbekanntmachung

 

 1.

Am

22. März 2015

 

 

 

 

findet in der Gemeinde Groß Krams die Wahl des Bürgermeisters statt.

 

Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

 

 

 

  1. Die Gemeinde Groß Krams bildet einen Wahlbezirk

 

 

Der Wahlraum wird in

Bezeichnung des Wahlraumes

Gemeindehaus Groß Krams, Teichstraße 8,

19230 Groß Krams

Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.

 

 

 

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten

 

 

bis

Datum

28.02.2015

zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

  1. Das Briefwahlergebnisse für die Bürgermeisterwahl wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis im allgemeinen Wahlbezirk estgestellt.

 

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

 

Die Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

 

Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

 

Jeder Wähler erhält für die Bürgermeisterwahl amtliche Stimmzettel. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

Zur Stimmabgabe bei den Kommunalwahlen werden von Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen hergestellt. Gemäß § 34 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) bestimmt dann die oder der Wahlberechtigte eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Die Hilfsperson, die nach § 34 Absatz 1 LKWO M-V auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken (§ 2 Absatz 2 LKWO M-V).

 

4.1 Wahl des Bürgermeisters

 

Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

 

                   Jeder Wähler hat eine Stimme.

 

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlägeunter Angabe von Namen und Kurzbezeichnung der Parteien bzw. Wählergruppen oder die Bezeichnung „Einzelbewerber“ sowie den Namen jedes Bewerbers. Rechts neben dem Namen eines jeden Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel mit mehreren Bewerbern durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

 

 

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wähler in die Wahlurne zu legen.

 

Erhält bei der Hauptwahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, s findet zwischen den beiden Bewerbern

mit der höchsten Stimmenzahl am 12.04.2015 eine Stichwahl statt.

 

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.             Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

 

 

  1. Wähler, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl des Bürgermeisters in dem    

       Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

 

a) durch Stimmabgabe im Wahlbezirk des Wahlgebietes oder

b) durch Briefwahl

 

         teilnehmen, soweit sie für die Wahl wahlberechtigt sind.

 

6.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit den Stimmzettel (im jeweils verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem jeweiligen unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

  1. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht für die Kommunalwahlen nur einmal und nur persönlich ausüben.

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Ort, Datum

 

Hagenow, den 24.02.2015

 

Die Gemeindewahlbehörde

 

gez. Quast

 

 

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