Amtliche Bekanntmachung des Schulzweckverbandes Picher - 18.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulzweckverbandes Picher vom 10.03.2015
Auf der Grundlage des § 152 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 10.03.2015 nachfolgende 5.Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Schulzweckverbandes Picher erlassen:
Die Verbandssatzungssatzung vom 24.02.2004, die 1. Änderung vom 06.01.2006, die 2. Änderung vom 21.08.2006, die 3. Änderung vom 06.01.2011 sowie die 4. Änderung vom 01.11.2011 wird im § 7 wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 10 Entschädigung
(1) Der Verbandsvorsteher erhält eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 310 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Den Stellvertretern des Verbandsvorstehers wird bei Verhinderung des Vertretenen nach einer Dauer von 3 Monaten der Vertretung die volle
Aufwandsentschädigung nach Abs.1.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an
Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse keine sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung.
(4) Sofern die Bürgermeister durch ihre Stellvertreter an Verbandssitzungen vertreten
werden, erhalten diese eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 €.
(5) Ausschussvorsitzende, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten
für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 20 €.
(6) Ehrenamtlich Tätige erhalten für Fahrten zu Sitzungen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 € je Sitzung.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Picher, 10.03.2015
Christ
Verbandsvorsteher DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.