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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Alt Zachun

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Alt Zachun - 20.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Alt Zachun vom 19.03.2015

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 7. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 04.11.2001, die 2. Änderung vom 14.01.2005, die 3. Änderung vom 19.07.2006, die 4. Änderung vom 01.11.2012, die 5. Änderung vom 07.02.2013 sowie die 6. Änderung vom 10.10.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

 

 

  • 8 Abs. 1 Öffentliche Bekanntmachungen wird neu gefasst:

(1) Satzungen der Gemeinde Alt Zachun, soweit es sich nicht um Satzungen nach

     dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,

     die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des

     Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.de öffentlich

     bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230

     Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Alt Zachun kostenpflichtig

     zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur

     Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.                                  

 

Artikel II                                                                                                    

       Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

 

 

Alt Zachun, 19.03.2015

 

 

 

Klemz

Bürgermeister                                                      DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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