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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hoort

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Hoort - 20.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hoort vom 19.03.2015

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 8. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 12.01.2000, die 1. Änderung vom 30.05.2000, die 2. Änderung vom 29.04.2004, die 3. Änderung vom 21.03.2005, die 4. Änderung vom 27.07.2005, die 5. Änderung vom 07.07.2006, die 6. Änderung vom 01.11.2011 sowie die 7. Änderung vom 07.02.2013 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

 

 

  • 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Gemeinde Hoort, soweit es sich nicht um Satzungen nach

   dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,

     die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des

     Amtes Hagenow-Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.de

     öffentlich bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr.

     25, 19230 Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Hoort kostenpflichtig

     zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur

     Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.                                  

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

Hoort, 19.03.2015

 

 

Feldmann

Bürgermeisterin                                                       DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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