Sprache, Accesskey 1, Direkt zum Inhalt, Accesskey 2, Direkt zur Hauptnavigation, Accesskey 3

Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern



zurück

Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar - 20.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kirch Jesar vom 09.12.2014

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2015 nachfolgende 4. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom 03.11.2009, die 2. Änderung vom 23.03.2010, die 3. Änderung vom 08.02.2012 sowie die 4. Änderung vom 10.01.2013 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

§ 5 Abs. 2 (Ausschüsse) wird wie folgt neu gefasst:

 

(2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde

Kirch Jesar die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt

Hagenow-Land.

 

 

Artikel 2

Neufassung der Hauptsatzung

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Kirch Jesar, 09.12.2014

 

 

Schulz

Bürgermeister                                                       DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

zurück


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut