Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kirch Jesar - 20.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kirch Jesar vom 20.03.2015
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.02.2015 nachfolgende 6. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung vom 05.11.2008, die 1. Änderung vom 03.11.2009, die 2. Änderung vom 23.03.2010, die 3. Änderung vom 08.02.2012, 4. Änderung vom 10.01.2013 sowie die 5. Änderung vom 09.12.2014 wird im § 7 und 9 wie folgt neu gefasst:
Nr. 1: § 7 wird gestrichen:
§ 7 Weiteres Mitglied im Amtsausschuss
Das weitere Mitglied im Amtsausschuss und sein Stellvertreter werden gem. § 132 (3) KV
M-V aus der Mitte der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Nr. 2: § 9 neu § 8 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar, soweit es sich nicht um Satzungen nach
dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,
die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des
Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.de öffentlich
bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230
Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Kirch Jesar kostenpflichtig
zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur
Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.
Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.
Kirch Jesar, 20.03.2015
Schulz
Bürgermeister DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.