Sprache, Accesskey 1, Direkt zum Inhalt, Accesskey 2, Direkt zur Hauptnavigation, Accesskey 3

Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern



zurück

Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Pätow-Steegen - 20.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

9. Satzung zur Änderung d. Hauptsatzung der Gemeinde Pätow-Steegen vom 20.03.2015

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.02.2015 und nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 9. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, zuletzt geändert durch die 8. Änderung vom 01.10.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Gemeinde Pätow-Steegen, soweit es sich nicht um Satzungen nach

     dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,

     die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des

     Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.de öffentlich

     bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230

     Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Pätow-Steegen kostenpflichtig

     zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur

     Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.                                  

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

 

Pätow-Steegen, 20.03.2015

 

 

Maty

Bürgermeister                                                                                                                    DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

zurück


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut