Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kuhstorf - 23.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land
10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kuhstorf vom 02.12.2014
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.11.2014 nachfolgende 10. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:
Artikel I
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 30.08.2002, die 2. Änderung vom 03.12.2004, die 3. Änderung vom 31.08.2005, die 4. Änderung vom 19.07.2006, die 5. Änderung vom 15.09.2009, die 6. Änderung vom 12.01.2010, die 7. Änderung vom 01.11.2011, die 8. Änderung vom 10.01.2013 sowie die 9. Änderung vom 29.07.2014 werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 5 Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet.
Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister/ der Bürgermeisterin weitere 8 Gemeindevertreter an. Kraft Gesetz ist der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin Vorsitzende/r des Hauptausschusses.
Aufgabengebiet:
Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse und entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.
Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen.
Der Hauptausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.
Der Hauptausschuss tritt nur auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen auf Zuweisung
durch die Gemeindevertretung zusammen.
Der Hauptausschuss trifft grundsätzlich keine Entscheidungen, außer Eilentscheidungen gem. § 35
Abs.2 Satz 4 der Kommunalverfassung .
Der Hauptausschuss ist zuständig für alle Personalentscheidungen.
(2) Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalprüfungsgesetzes überträgt die Gemeinde
Kuhstorf die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses auf das Amt Hagenow-Land.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kuhstorf, 02.12.2014
Ehm
Bürgermeisterin DS
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.