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Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Gammelin - 23.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Gammelin vom 20.03.2015

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13.07.2011, (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.02.2015 und Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 8. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 30.09.1999, die 1. Änderung vom 10.08.2000, die 2. Änderung vom 19.07.2006, die 3. Änderung vom 01.11.2011, die 4. Änderung vom 27.03.2013, die 5. Änderung vom 24.02.2014, die 6. Änderung vom 27.03.2014 sowie die 7. Änderung vom 01.10.2014 wird im § 8 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Gemeinde Gammelin, soweit es sich nicht um Satzungen nach

     dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt,sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen,

     die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des

     Amtes Hagenow- Land unter der Adresse http://www.amt-hagenow-land.de öffentlich

     bekannt gemacht. Unter der Bezugsadresse Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230

     Hagenow, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Gammelin kostenpflichtig

     zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen liegen unter obiger Adresse zur

     Mitnahme aus oder werden dort bereit gehalten.                                  

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

 

Gammelin, 20.03.2015

 

 

Kebschull

Bürgermeister                                                       DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

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