Sprache, Accesskey 1, Direkt zum Inhalt, Accesskey 2, Direkt zur Hauptnavigation, Accesskey 3

Regierungsportal Mecklenburg-Vorpommern



zurück

Pressemeldung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Picher

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Picher - 23.03.2015 - lwl_amt_hagenow_land - Amt Hagenow Land

10. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Picher vom 22.12.2014

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.12.2014 nachfolgende 10. Satzung zur Änderung Hauptsatzung erlassen:

 

 

Artikel I

Änderung der Satzung

 

Die Hauptsatzung vom 05.11.1999, die 1. Änderung vom 29.08.2003, die 2. Änderung vom 16.11.2004, die 3. Änderung vom 30.01.2006, die 4. Änderung vom 17.07.2006, die 5. Änderung vom 06.10.2009, die 6. Änderung vom 23.02.2010, die 7. Änderung vom 01.11.2011, die 8. Änderung vom 04.02.2013 sowie die 9. Änderung vom 01.10.2014 wird im § 5 wie folgt neu gefasst:

 

§ 5 Ausschüsse

 

(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

 

(2) Gem. § 1 Abs. 1 und 3 des Kommunalprüfungsgesetzes wird ein

     Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.

Dieser besteht aus zwei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner.

     Aufgabengebiet:

     Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung und prüft die    

     Jahresrechnung.  

     Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

 

(3) Gem. § 36 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist ein Finanzausschuss zu bilden.

     Dieser besteht aus vier Gemeindevertretern und drei sachkundigen Einwohnern.  

     Anstelle eines sachkundigen Einwohners kann ein Gemeindevertreter in den Ausschuss

     berufen werden.

     Aufgabengebiet:

     Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung und die für die Durchführung des  

     Haushalts- und Finanzplanes erforderlichen Entscheidungen vor.

     Die Sitzungen des Finanzausschusses sind öffentlich.

 

(4) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen

     Bau- und Umweltausschuss. Dieser besteht aus fünf Gemeindevertretern und drei

     sachkundigen Einwohnern.

     Aufgabengebiet:

     Der Bau- und Umweltausschuss begleitet Planungs- und Bauvorhaben, den Umwelt- und  

     Naturschutz sowie Landschaftspflege in der Gemeinde und gibt der Gemeindevertretung

     entsprechende Beschlussempfehlungen.

     Die Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses sind öffentlich.

 

(5) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen

     Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschuss.

     Dieser besteht aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern.

     Aufgabengebiet:

     Vorbereitung bzw. Beschlussempfehlungen zu sozialen Maßnahmen, insbesondere im

     Kindertagesstättenbereich, zur Betreuung älterer Bürger, Betreuung der Schul- und

     Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung,

     Sozialwesen sowie Fremdenverkehr.

     Die Sitzungen des Sozial-, Kultur-, Jugend- und Sportausschusses sind öffentlich.

 

(6) Entsprechend § 36 (1) der Kommunalverfassung bildet die Gemeindevertretung einen

     zeitweiligen Ausschuss zur Windenergie.

     Dieser Ausschuss soll die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Warlow zum Thema

     Windenergie fördern.

     Der Ausschuss besteht aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohnern.

     Die Sitzungen des Ausschusses zur Windenergie sind nicht öffentlich.

 

(7) In allen Ausschüssen wird auf die Benennung von stellvertretenden Mitgliedern

     verzichtet.

 

Artikel II

Neufassung der Hauptsatzung

Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. 

 

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

Picher, 22.12.2014

 

 

 

Christ

Bürgermeister                                                       DS

 

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

 

 

 

zurück


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut